RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2021 GeschäftszahlRo 2021/03/0010 RechtssatzEs kann nicht gesehen werden, dass die im § 2 Abs. 1 RAO genannten Tatbestände, bei denen eine volle Anrechnung auf die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt erfolgt, im Wege der Analogie um den Fall einer COVID-19-Kurzarbeit erweitert werden könnten: Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen ließen. Eine - gegebenenfalls durch Analogie zu schließende - Lücke wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz (solange seine Ergänzung nicht etwa einer von ihm selbst gewollten Beschränkung widerspricht) gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, was dann der Fall wäre, wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen. Die historische Genese und die Gesetzesmaterialien machen aber deutlich, dass der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt wissen wollte; eine vom Gesetzgeber ungewollte "Lücke" kann daher schon deshalb nicht angenommen werden.Es kann nicht gesehen werden, dass die im Paragraph 2, Absatz eins, RAO genannten Tatbestände, bei denen eine volle Anrechnung auf die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt erfolgt, im Wege der Analogie um den Fall einer COVID-19-Kurzarbeit erweitert werden könnten: Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen ließen. Eine - gegebenenfalls durch Analogie zu schließende - Lücke wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz (solange seine Ergänzung nicht etwa einer von ihm selbst gewollten Beschränkung widerspricht) gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, was dann der Fall wäre, wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen. Die historische Genese und die Gesetzesmaterialien machen aber deutlich, dass der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt wissen wollte; eine vom Gesetzgeber ungewollte "Lücke" kann daher schon deshalb nicht angenommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030010.J10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.