RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2021 GeschäftszahlRo 2021/03/0010 RechtssatzDie im § 2 Abs. 1 RAO genannten Fälle unterscheiden sich von der "COVID-19-Kurzarbeit" nicht nur dadurch, dass sie jeweils in der Person des betroffenen Anwärters liegen, während von "COVID-19-Kurzarbeit" der gesamte Betrieb bzw. die Gesamtwirtschaft erfasst wird, sondern auch dadurch, dass auf die Herabsetzung der Normalarbeitszeit in den im Gesetz genannten Fällen ein Rechtsanspruch besteht, während für die "COVID-19-Kurzarbeit" eine vertragliche Einigung (regelmäßig der Sozialpartner) erforderlich ist. Entscheidend ins Gewicht fallen dürfte aber der Umstand, dass es sich bei den im Gesetz genannten Fällen jeweils nicht nur um persönliche Umstände in der Person des Betroffenen handelt, sondern vielmehr zudem um besonders einschneidende, die persönliche Lebensführung massiv beeinflussende Situationen (Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen nach § 14a AVRAG; Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 14b AVRAG; Vorliegen einer Behinderung nach dem BEinstG; Kinderbetreuung nach dem MutterschutzG bzw. dem Väter-KarenzG), die es dem Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar erscheinen lassen bzw. sogar unmöglich machen, seine Kraft in einem solchen Ausmaß der Berufstätigkeit zu widmen, wie es üblicherweise eine Vollzeitbeschäftigung erfordert. Eine - Lückenschließung durch Analogie erforderlich machende - verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung kann insoweit also nicht gesehen werden.Die im Paragraph 2, Absatz eins, RAO genannten Fälle unterscheiden sich von der "COVID-19-Kurzarbeit" nicht nur dadurch, dass sie jeweils in der Person des betroffenen Anwärters liegen, während von "COVID-19-Kurzarbeit" der gesamte Betrieb bzw. die Gesamtwirtschaft erfasst wird, sondern auch dadurch, dass auf die Herabsetzung der Normalarbeitszeit in den im Gesetz genannten Fällen ein Rechtsanspruch besteht, während für die "COVID-19-Kurzarbeit" eine vertragliche Einigung (regelmäßig der Sozialpartner) erforderlich ist. Entscheidend ins Gewicht fallen dürfte aber der Umstand, dass es sich bei den im Gesetz genannten Fällen jeweils nicht nur um persönliche Umstände in der Person des Betroffenen handelt, sondern vielmehr zudem um besonders einschneidende, die persönliche Lebensführung massiv beeinflussende Situationen (Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen nach Paragraph 14 a, AVRAG; Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Paragraph 14 b, AVRAG; Vorliegen einer Behinderung nach dem BEinstG; Kinderbetreuung nach dem MutterschutzG bzw. dem Väter-KarenzG), die es dem Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar erscheinen lassen bzw. sogar unmöglich machen, seine Kraft in einem solchen Ausmaß der Berufstätigkeit zu widmen, wie es üblicherweise eine Vollzeitbeschäftigung erfordert. Eine - Lückenschließung durch Analogie erforderlich machende - verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung kann insoweit also nicht gesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030010.J13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.