RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2021 GeschäftszahlRo 2021/03/0012 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021 Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021 RechtssatzDie Behörde hat im Rahmen der Überprüfung bestehender Anlagen nach § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung zu entscheiden; wird eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet (§ 4 Abs. 1 Z 4), ist dabei u.a. auch festzulegen, ob Vollschranken gleichzeitig oder versetzt zu schließen sind. Eine dem vergleichbare Regelung der Art des Schrankenschließens war der EisbKrV 1961 fremd: Diese ermöglichte (in § 8 Abs. 4 ) zwar die Anordnung einer Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form, dass Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können, differenzierte bei der Festlegung der Art der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen aber nicht in einer dem nunmehrigen § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 vergleichbaren Form innerhalb der Sicherungsart "Schrankenanlagen" nach § 2 Abs. 2 lit. c EisbKrV
- Da § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 die Beibehaltung bestehender "Schrankenanlagen" nach § 8 EisbKrV 1961 nach Maßgabe allenfalls notwendiger Anpassungen aber unabhängig von der Art des Schrankenschließens zulässt, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass die Festlegung eines gegenüber dem früheren Zustand geänderten Schließungsmodus der Beurteilung als "Beibehaltung" iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 nicht entgegen steht.Die Behörde hat im Rahmen der Überprüfung bestehender Anlagen nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung zu entscheiden; wird eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,), ist dabei u.a. auch festzulegen, ob Vollschranken gleichzeitig oder versetzt zu schließen sind. Eine dem vergleichbare Regelung der Art des Schrankenschließens war der EisbKrV 1961 fremd: Diese ermöglichte (in Paragraph 8, Absatz 4, ) zwar die Anordnung einer Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form, dass Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können, differenzierte bei der Festlegung der Art der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen aber nicht in einer dem nunmehrigen Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV 2012 vergleichbaren Form innerhalb der Sicherungsart "Schrankenanlagen" nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, EisbKrV
- Da Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 die Beibehaltung bestehender "Schrankenanlagen" nach Paragraph 8, EisbKrV 1961 nach Maßgabe allenfalls notwendiger Anpassungen aber unabhängig von der Art des Schrankenschließens zulässt, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass die Festlegung eines gegenüber dem früheren Zustand geänderten Schließungsmodus der Beurteilung als "Beibehaltung" iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 nicht entgegen steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J03