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{'item': 'Ro 2021/03/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlRo 2021/03/0016 RechtssatzKommt es nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisenbahnG 1957 im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisenbahnG 1957 "begnügen", die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisenbahnG 1957, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der "gegenbeteiligte" Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die - vom Gesetz subsidiär vorgesehene - Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das DeregulierungsG 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung. Einem Verkehrsträger, der keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.Kommt es nicht zu der entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, erster Halbsatz EisenbahnG 1957 im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Halbsatz EisenbahnG 1957 "begnügen", die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, vorletzter Satz EisenbahnG 1957, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der "gegenbeteiligte" Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die - vom Gesetz subsidiär vorgesehene - Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das DeregulierungsG 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung. Einem Verkehrsträger, der keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030016.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.