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{'item': 'Ra 2021/03/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0018 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2021/09/0006 B 19.03.2021 RechtssatzGesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. der "COVID-19-Verordnungen" haben die in Rede stehenden Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote ...) nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" (vgl. die Darstellung des VfGH im Erkenntnis vom

  1. Juli 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MaßnahmenG 2020, ausgehend vom Befund, "die Maßnahmen des EpidemieG 1950 - seien - nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern" (vgl. die Erläuterungen zum IA 396/A
  2. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes - nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten "Pakets" insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpidemieG 1950 auslösen. Dementsprechend hat der VfGH im zitierten Erkenntnis das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpidemieG 2020 wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020 angeordneter Betretungsverbote verneint (und die Bedenken der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 nicht geteilt).Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. der "COVID-19-Verordnungen" haben die in Rede stehenden Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote ...) nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" vergleiche die Darstellung des VfGH im Erkenntnis vom
  3. Juli 2020, G 202 aus 2020,, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MaßnahmenG 2020, ausgehend vom Befund, "die Maßnahmen des EpidemieG 1950 - seien - nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern" vergleiche die Erläuterungen zum IA 396/A
  4. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes - nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten "Pakets" insoweit unverändert belassenen) Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 20, EpidemieG 1950 auslösen. Dementsprechend hat der VfGH im zitierten Erkenntnis das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpidemieG 2020 wegen auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-MaßnahmenG 2020 angeordneter Betretungsverbote verneint (und die Bedenken der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, nicht geteilt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030018.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.