← Österreich

{'item': 'Ro 2021/03/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/03/0025 RechtssatzDurch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, sind Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt, die als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 anzusehen sind. Im vorliegenden Fall kommt es weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen "Inserate" davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die "Annahme" dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung "von den inkriminierten Inseraten" erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die - da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach § 6 Abs. 4 PartG 2012 überschritten hat - im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre.Durch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, sind Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt, die als Spenden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG 2012 anzusehen sind. Im vorliegenden Fall kommt es weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen "Inserate" davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die "Annahme" dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung "von den inkriminierten Inseraten" erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die - da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 6, Absatz 4, PartG 2012 überschritten hat - im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030025.J13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.