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{'item': 'Ro 2021/03/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/03/0025 RechtssatzMit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sollen staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden. Maßgebend ist daher, dass die Entscheidung über die Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, unabhängig davon, wie die tatsächliche Zuwendung bewirkt wird und wie diese etwa zivil-, gesellschafts- oder steuerrechtlich zu bewerten ist. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zuwendung, etwa als Schenkungs-, Leih- oder Pachtvertrag, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Frage, ob die konkrete zivilrechtliche Verfügung zur Übertragung der jeweiligen Zuwendung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte - etwa wie im vorliegenden Fall durch eine Gesellschaft, die (hier: mittelbar) unter alleiniger Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht - vorgenommen wird. Eine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 6 Abs. 6 Z 3 PartG 2012) kann daher auch dann vorliegen, wenn diese dadurch bewirkt wird, dass eine unter alleiniger (allenfalls mittelbarer) Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehende Gesellschaft einen Pachtvertrag (zu einem bloßen Anerkennungszins) mit der politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation abschließt.Mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sollen staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden. Maßgebend ist daher, dass die Entscheidung über die Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, unabhängig davon, wie die tatsächliche Zuwendung bewirkt wird und wie diese etwa zivil-, gesellschafts- oder steuerrechtlich zu bewerten ist. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zuwendung, etwa als Schenkungs-, Leih- oder Pachtvertrag, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Frage, ob die konkrete zivilrechtliche Verfügung zur Übertragung der jeweiligen Zuwendung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte - etwa wie im vorliegenden Fall durch eine Gesellschaft, die (hier: mittelbar) unter alleiniger Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht - vorgenommen wird. Eine Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG 2012 einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG 2012) kann daher auch dann vorliegen, wenn diese dadurch bewirkt wird, dass eine unter alleiniger (allenfalls mittelbarer) Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehende Gesellschaft einen Pachtvertrag (zu einem bloßen Anerkennungszins) mit der politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation abschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030025.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.