RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/03/0025 RechtssatzDem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch § 6 Abs. 9 PartG 2012 in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des § 6 PartG 2012, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG 2012, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist § 10 Abs. 7 PartG 2012 dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG 2012 durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG 2012 weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen. Damit erfolgt auch keine im Hinblick auf Art. 6 MRK zu problematisierende "Bestrafung" der politischen Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt.Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch Paragraph 6, Absatz 9, PartG 2012 in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des Paragraph 6, PartG 2012, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach Paragraph 6, Absatz 6, PartG 2012, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 10, Absatz 7, PartG 2012 dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des Paragraph 6, Absatz 6, PartG 2012 durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, PartG 2012 weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen. Damit erfolgt auch keine im Hinblick auf Artikel 6, MRK zu problematisierende "Bestrafung" der politischen Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030025.J09
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