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{'item': 'Ro 2021/03/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/03/0032 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/03/0033 Ro 2

Art. 3Abs.

4 Buchst. a Ziffer ii) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1, dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen "bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?1.

Artikel 3, Absatz 4, Buchst.

a Ziffer ii) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), Amtsblatt L 178 vom 17.7.2000, S. 1, dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen "bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird? 2.

Art. 3Abs.

5 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen "sobald wie möglich" (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme - nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums - auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf?2.

Artikel 3

, Absatz 5, der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen "sobald wie möglich" (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme - nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums - auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf?

  1. Steht Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 095 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?
  4. Steht Artikel 28 a, Absatz eins, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt L 095 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Amtsblatt L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030032.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.