← Österreich

{'item': 'Ro 2021/03/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlRo 2021/03/0032 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/03/0033 Ro 2021/03/0034 RechtssatzMit den angefochtenen Erkenntnissen hat das BVwG über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G 2021 festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G 2021 unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 KoPl-G 2021 - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G 2021 eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom

  1. November 2023, C-376/22 - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann (vgl. - im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f). Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG entgegen.Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das BVwG über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G 2021 festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G 2021 unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G 2021 - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G 2021 eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  2. November 2023, C-376/22 - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann vergleiche - im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 4, Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f). Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021030032.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.