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{'item': 'Ra 2021/03/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0043 RechtssatzFür das Ergebnis, dass die in § 76 Krnt JagdG 2000 genannte Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei sonstigem Erlöschen derselben) als materiell-rechtliche Frist zu werten ist, spricht der Umstand, dass § 76 Krnt JagdG 2000 dem Geschädigten - in Nachbildung der Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG - die Möglichkeit einräumt, das Erlöschen des Anspruches wegen Fristversäumung durch den Nachweis zu vermeiden, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seines Anspruches gehindert war. Unter der Annahme, § 76 Krnt JagdG 2000 normiere eine verfahrensrechtliche Frist, hätte es der erwähnten Regelung einer Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung in dieser Norm nicht bedurft, ergäbe sich eine solche doch schon aus § 71 AVG. Demgegenüber lässt § 71 AVG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen nicht zu (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN). Wäre die Frist in § 76 Krnt JagdG 2000 eine verfahrensrechtliche, müsste dem Landesgesetzgeber demnach unterstellt werden, eine überflüssige Regelung für die Wiedereinsetzung getroffen zu haben. Derartiges kann dem Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht zugedacht werden (vgl. VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021, mwN). Ist die Frist hingegen als materiell-rechtliche Frist anzusehen, kommt ihr - als Sondernorm - wesentliche Bedeutung zu.Für das Ergebnis, dass die in Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 genannte Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei sonstigem Erlöschen derselben) als materiell-rechtliche Frist zu werten ist, spricht der Umstand, dass Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 dem Geschädigten - in Nachbildung der Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG - die Möglichkeit einräumt, das Erlöschen des Anspruches wegen Fristversäumung durch den Nachweis zu vermeiden, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seines Anspruches gehindert war. Unter der Annahme, Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 normiere eine verfahrensrechtliche Frist, hätte es der erwähnten Regelung einer Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung in dieser Norm nicht bedurft, ergäbe sich eine solche doch schon aus Paragraph 71, AVG. Demgegenüber lässt Paragraph 71, AVG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen nicht zu vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN). Wäre die Frist in Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 eine verfahrensrechtliche, müsste dem Landesgesetzgeber demnach unterstellt werden, eine überflüssige Regelung für die Wiedereinsetzung getroffen zu haben. Derartiges kann dem Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht zugedacht werden vergleiche VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021, mwN). Ist die Frist hingegen als materiell-rechtliche Frist anzusehen, kommt ihr - als Sondernorm - wesentliche Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.