RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0048 RechtssatzDer durch das RKG 2008 gewährleistete Schutz des Rotkreuzzeichens erstreckt sich auf die Verwendung dieses Zeichens als Schutzzeichen einerseits und als Kennzeichen andererseits. Die Materialien zum RKG 2008 (233 BlgNR
- GP, 9) beziehen sich im Hinblick auf den Gebrauch dieses Zeichens dabei ausdrücklich auf die "Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes", beschlossen von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz (Wien 1965), revidiert vom Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Budapest
- In Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen heißt es zur Verwendung des Wahrzeichens als Kennzeichen (in Abgrenzung zur Verwendung als Schutzzeichen) wie folgt: "Das Wahrzeichen wird zur Kennzeichnung verwendet, um die Verbindung von Personen oder Sachen mit der Bewegung zu zeigen." Der in den Ausführungsbestimmungen enthaltene Kommentar zu Art. 1 der Ausführungsbestimmungen lautet: "Es gibt also nur ein einziges Wahrzeichen, das in zweierlei Absicht verwendet werden kann: zunächst als sichtbares Merkmal für den Schutz, der den durch das humanitäre Völkerrecht bestimmten Personen und Sachen zugestanden wird [...]. Bei der zweiten Verwendungsart deutet das Wahrzeichen lediglich darauf hin, dass die gekennzeichneten Personen oder Sachen mit der Bewegung verbunden sind." Das in § 8 Abs. 1 lit. a RKG 2008 normierte Verbot, das Zeichen des Roten Kreuzes als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes zu verwenden, ist daher im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen dahin zu verstehen, dass eine Verwendung dieses Zeichens zur Kennzeichnung von Personen und Sachen untersagt ist.Der durch das RKG 2008 gewährleistete Schutz des Rotkreuzzeichens erstreckt sich auf die Verwendung dieses Zeichens als Schutzzeichen einerseits und als Kennzeichen andererseits. Die Materialien zum RKG 2008 (233 BlgNR
- GP, 9) beziehen sich im Hinblick auf den Gebrauch dieses Zeichens dabei ausdrücklich auf die "Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes", beschlossen von der römisch zwanzig. Internationalen Rotkreuzkonferenz (Wien 1965), revidiert vom Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Budapest
- In Artikel eins, dieser Ausführungsbestimmungen heißt es zur Verwendung des Wahrzeichens als Kennzeichen (in Abgrenzung zur Verwendung als Schutzzeichen) wie folgt: "Das Wahrzeichen wird zur Kennzeichnung verwendet, um die Verbindung von Personen oder Sachen mit der Bewegung zu zeigen." Der in den Ausführungsbestimmungen enthaltene Kommentar zu Artikel eins, der Ausführungsbestimmungen lautet: "Es gibt also nur ein einziges Wahrzeichen, das in zweierlei Absicht verwendet werden kann: zunächst als sichtbares Merkmal für den Schutz, der den durch das humanitäre Völkerrecht bestimmten Personen und Sachen zugestanden wird [...]. Bei der zweiten Verwendungsart deutet das Wahrzeichen lediglich darauf hin, dass die gekennzeichneten Personen oder Sachen mit der Bewegung verbunden sind." Das in Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG 2008 normierte Verbot, das Zeichen des Roten Kreuzes als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes zu verwenden, ist daher im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen dahin zu verstehen, dass eine Verwendung dieses Zeichens zur Kennzeichnung von Personen und Sachen untersagt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030048.L03