RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0061 RechtssatzDer EuGH hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Dienstleistung, die "in der Regel gegen Entgelt" erbracht wird, auszugehen ist, in seinem - einen "Dienst der Informationsgesellschaft" betreffenden - Urteil vom
- September 2016, C-484/14, Mc Fadden, befasst. In diesem Zusammenhang definiert zunächst Art. 1 Z 2 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217, vom 5.8.1998, S. 18) als "Dienst" eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung." Erwägungsgrund 19 zu dieser Richtlinie führt dazu aus, dass unter Diensten "Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des [EG-Vertrags, jetzt Art. 57 AEUV] entsprechend der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verstehen" sind, d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Definition des "Dienstes der Informationsgesellschaft" in der RL 98/34/EG ist auch für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) maßgeblich (vgl. deren Art. 2 lit. a). Auch für einen "Dienst der Informationsgesellschaft" ist daher in gleicher Weise wie für einen "audiovisuellen Mediendienst" zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer bestimmten Leistung um eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV handelt.Der EuGH hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Dienstleistung, die "in der Regel gegen Entgelt" erbracht wird, auszugehen ist, in seinem - einen "Dienst der Informationsgesellschaft" betreffenden - Urteil vom
- September 2016, C-484/14, Mc Fadden, befasst. In diesem Zusammenhang definiert zunächst Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt L 217, vom 5.8.1998, S. 18) als "Dienst" eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung." Erwägungsgrund 19 zu dieser Richtlinie führt dazu aus, dass unter Diensten "Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des [EG-Vertrags, jetzt Artikel 57, AEUV] entsprechend der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verstehen" sind, d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Definition des "Dienstes der Informationsgesellschaft" in der RL 98/34/EG ist auch für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG, Amtsblatt L 178 vom 17.7.2000, S. 1) maßgeblich vergleiche deren Artikel 2, Litera a,). Auch für einen "Dienst der Informationsgesellschaft" ist daher in gleicher Weise wie für einen "audiovisuellen Mediendienst" zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer bestimmten Leistung um eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030061.L02