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{'item': 'Ra 2021/03/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0061 RechtssatzVoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV ist, dass der Dienst im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbieters erbracht wird, auch wenn die Vergütung für diesen Dienst nicht notwendig von denjenigen bezahlt wird, denen der Dienst zugutekommt (vgl. EuGH 15.9.2016, C-484/14, Mc Fadden, Rn. 41, unter Hinweis auf EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas). Eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV, die "in der Regel gegen Entgelt" erbracht wird, kann daher nur vorliegen, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird. Der Ansicht, wonach es für das Vorliegen einer Dienstleistung in diesem Sinne bereits ausreicht, dass Leistungen jener Art, wie sie vom Revisionswerber erbracht werden (der Betrieb von Videokanälen auf You Tube bzw. Facebook), auch (von anderen Anbietern) am Markt entgeltlich erbracht werden, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob der Revisionswerber selbst mit diesen Leistungen wirtschaftlich tätig ist, kann daher nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EuGH zu staatlichen Hochschulen, bei denen keine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV vorliegt, während der Unterricht in Hochschulen, die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, "zur Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag" [nun Art. 57 AEUV] wird: EuGH 7.12.1993, C-109/92, Wirth).Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV ist, dass der Dienst im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbieters erbracht wird, auch wenn die Vergütung für diesen Dienst nicht notwendig von denjenigen bezahlt wird, denen der Dienst zugutekommt vergleiche EuGH 15.9.2016, C-484/14, Mc Fadden, Rn. 41, unter Hinweis auf EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas). Eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, die "in der Regel gegen Entgelt" erbracht wird, kann daher nur vorliegen, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird. Der Ansicht, wonach es für das Vorliegen einer Dienstleistung in diesem Sinne bereits ausreicht, dass Leistungen jener Art, wie sie vom Revisionswerber erbracht werden (der Betrieb von Videokanälen auf You Tube bzw. Facebook), auch (von anderen Anbietern) am Markt entgeltlich erbracht werden, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob der Revisionswerber selbst mit diesen Leistungen wirtschaftlich tätig ist, kann daher nicht gefolgt werden vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des EuGH zu staatlichen Hochschulen, bei denen keine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV vorliegt, während der Unterricht in Hochschulen, die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, "zur Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag" [nun Artikel 57, AEUV] wird: EuGH 7.12.1993, C-109/92, Wirth). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030061.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.