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{'item': 'Ra 2021/03/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0061 RechtssatzDer Erwägungsgrund 21 zur AVMD-RL macht klar, dass ausschließlich wirtschaftliche Tätigkeiten ("alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten") erfasst werden, wobei illustrativ (und nicht erschöpfend) in Abgrenzung dazu verschiedene nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erwähnt werden, die aufgrund des Abstellens auf Dienstleistungen im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Für die dort genannten Angebote ist zwar kennzeichnend, dass sie mit "Fernsehsendungen" nicht im Wettbewerb stehen, also insbesondere nicht um Einnahmen aus Abonnements, Werbeeinschaltungen oder sonstigen Finanzierungsquellen konkurrieren. Es wird aber damit nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel auch private - außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit betriebene - Videoblogs und ebensolche Kanäle auf Plattformen wie YouTube und Facebook technisch und inhaltlich allenfalls mit einzelnen kommerziellen Angeboten vergleichbar sein können (vgl. zum Ausschluss "insbesondere" von privaten Internetseiten jeder Art, "die von Privatpersonen ohne wirtschaftliches Interesse erstellt und betrieben werden, z.B. Blogs und Videoblogs," aus dem Anwendungsbereich der AVMD-RL die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache New Media Online, Rn. 38). Dass derartige private, nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit betriebene, Videoblogs oder Video-Kanäle auf YouTube, Facebook oder anderen Plattformen gegebenenfalls in einer Art "publizistischem Wettbewerb" mit audiovisuellen Mediendiensten im Sinne des AVMD-RL stehen können, führt daher für sich nicht zum Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV.Der Erwägungsgrund 21 zur AVMD-RL macht klar, dass ausschließlich wirtschaftliche Tätigkeiten ("alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten") erfasst werden, wobei illustrativ (und nicht erschöpfend) in Abgrenzung dazu verschiedene nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erwähnt werden, die aufgrund des Abstellens auf Dienstleistungen im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Für die dort genannten Angebote ist zwar kennzeichnend, dass sie mit "Fernsehsendungen" nicht im Wettbewerb stehen, also insbesondere nicht um Einnahmen aus Abonnements, Werbeeinschaltungen oder sonstigen Finanzierungsquellen konkurrieren. Es wird aber damit nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel auch private - außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit betriebene - Videoblogs und ebensolche Kanäle auf Plattformen wie YouTube und Facebook technisch und inhaltlich allenfalls mit einzelnen kommerziellen Angeboten vergleichbar sein können vergleiche zum Ausschluss "insbesondere" von privaten Internetseiten jeder Art, "die von Privatpersonen ohne wirtschaftliches Interesse erstellt und betrieben werden, z.B. Blogs und Videoblogs," aus dem Anwendungsbereich der AVMD-RL die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache New Media Online, Rn. 38). Dass derartige private, nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit betriebene, Videoblogs oder Video-Kanäle auf YouTube, Facebook oder anderen Plattformen gegebenenfalls in einer Art "publizistischem Wettbewerb" mit audiovisuellen Mediendiensten im Sinne des AVMD-RL stehen können, führt daher für sich nicht zum Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030061.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.