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{'item': 'Ra 2021/03/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0068 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/03/0069 Ra 2021/03/0070 Ra 2021/03/0071 Ra 2021/03/0072 Ra 2021/03/0073 Ra 2021/03/0074 Ra 2021/03/0075 Ra 2021/03/0076 Ra 2021/03/0077 Ra 2021/03/0078 RechtssatzDer VwGH hat bereits in seinem - das Fernsehprogramm betreffenden - Erkenntnis vom

  1. März 2015, 2013/03/0064, 0069, im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ORF-G 2001 eine getrennte Betrachtung von Hörfunk- und Fernsehprogramm als geboten angesehen, was auch nahelegt, dass bei der Beurteilung der Einhaltung des § 4 Abs. 2 ORF-G 2001 die unterschiedliche Charakteristik der Mediengattungen Fernsehen und Hörfunk zu beachten ist (vgl. im Übrigen § 3 Abs. 2 ORF-G 2001 dazu, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gestaltung der Hörfunkprogramme des ORF teilweise auch gesetzlich ein vom Fernsehen verschiedenes Konzept verwirklichen wollte sowie VwGH 8.9.2011, 2011/03/0026). Auf die Eigenheiten in der Programmgestaltung von Hörfunksendungen einerseits und Fernsehsendungen andererseits ist deshalb auch bei der Beurteilung des ausgewogenen Gesamtprogrammes im Sinne des § 4 Abs. 2 ORF-G 2001 entsprechend Bedacht zu nehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Zuseher im Fernsehen gezielt Sendungen aussucht, während im Hörfunk der Hörer in der Regel einen bestimmten Sender vorwiegend aufgrund des dort angebotenen Musikprogramms auswählt, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das BVwG zum Ergebnis gekommen ist, dass die zum Fernsehprogramm ergangene Rechtsprechung des VwGH zu einem angemessenen Verhältnis der vier in § 4 Abs. 2 ORF-G 2001 ausdrücklich genannten Kategorien nicht auf das Hörfunkprogramm übertragen werden kann, da - anders als beim Fernsehprogramm - beim Hörfunkprogramm nicht jede der vier Kategorien durch beinahe alle verfügbaren Formate abgedeckt werden könnten, schon weil eine Zurechnung des Musikprogramms zu den Kategorien Sport oder Information ausgeschlossen sei.Der VwGH hat bereits in seinem - das Fernsehprogramm betreffenden - Erkenntnis vom
  2. März 2015, 2013/03/0064, 0069, im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 eine getrennte Betrachtung von Hörfunk- und Fernsehprogramm als geboten angesehen, was auch nahelegt, dass bei der Beurteilung der Einhaltung des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 die unterschiedliche Charakteristik der Mediengattungen Fernsehen und Hörfunk zu beachten ist vergleiche im Übrigen Paragraph 3, Absatz 2, ORF-G 2001 dazu, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Gestaltung der Hörfunkprogramme des ORF teilweise auch gesetzlich ein vom Fernsehen verschiedenes Konzept verwirklichen wollte sowie VwGH 8.9.2011, 2011/03/0026). Auf die Eigenheiten in der Programmgestaltung von Hörfunksendungen einerseits und Fernsehsendungen andererseits ist deshalb auch bei der Beurteilung des ausgewogenen Gesamtprogrammes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 entsprechend Bedacht zu nehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Zuseher im Fernsehen gezielt Sendungen aussucht, während im Hörfunk der Hörer in der Regel einen bestimmten Sender vorwiegend aufgrund des dort angebotenen Musikprogramms auswählt, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das BVwG zum Ergebnis gekommen ist, dass die zum Fernsehprogramm ergangene Rechtsprechung des VwGH zu einem angemessenen Verhältnis der vier in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 ausdrücklich genannten Kategorien nicht auf das Hörfunkprogramm übertragen werden kann, da - anders als beim Fernsehprogramm - beim Hörfunkprogramm nicht jede der vier Kategorien durch beinahe alle verfügbaren Formate abgedeckt werden könnten, schon weil eine Zurechnung des Musikprogramms zu den Kategorien Sport oder Information ausgeschlossen sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030068.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.