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{'item': 'Ra 2021/03/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0068 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/03/0069 Ra 2021/03/0070 Ra 2021/03/0071 Ra 2021/03/0072 Ra 2021/03/0073 Ra 2021/03/0074 Ra 2021/03/0075 Ra 2021/03/0076 Ra 2021/03/0077 Ra 2021/03/0078 RechtssatzGrundsätzlich ist bei der Prüfung nach § 4 Abs 2 ORF-G 2001 die "Sendung" als Bezugsgröße heranzuziehen. Im Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 bis 0012 hat der VwGH zwar darauf verwiesen, dass sich, wenn einzelne Sendungen mehrere relevante Kategorien berühren, auch für solche Sendungen in der Regel festlegen lässt, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt. Dies schließt es allerdings nicht aus, den Umstand, dass die Kategorie "Sport" zwar im Gesamtprogramm abgedeckt wird, dies aber vielfach nicht im Rahmen einer eigenen Sendung erfolgt, sondern im Rahmen von Sendungen mit anderem Schwerpunkt (etwa Sportmeldungen im Zuge von Nachrichten- oder Unterhaltungssendungen), bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Das VwG hat dazu auch zur Beurteilung des angemessenen Verhältnisses hilfsweise den Jahresbericht des ORF herangezogen, aus welchem sich ein deutlich höherer Anteil der Kategorie Sport im Hörfunkprogramm ergibt, als bei der sendungsbezogenen "Grobprüfung" festgestellt wurde. Ein derartiges hilfsweises Heranziehen des Jahresberichts ist, anders als ein ausschließliches Abstellen darauf (siehe dazu nochmals VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 bis 0012), nicht als unzulässig zu beurteilen. Entscheidend ist, dass das Gesamtprogramm in seiner endgültigen Gestaltung dem Erfordernis der Ausgewogenheit entspricht (vgl. VwGH 24.3.2015, 2013/03/0064, 0069).Grundsätzlich ist bei der Prüfung nach Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 die "Sendung" als Bezugsgröße heranzuziehen. Im Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 bis 0012 hat der VwGH zwar darauf verwiesen, dass sich, wenn einzelne Sendungen mehrere relevante Kategorien berühren, auch für solche Sendungen in der Regel festlegen lässt, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt. Dies schließt es allerdings nicht aus, den Umstand, dass die Kategorie "Sport" zwar im Gesamtprogramm abgedeckt wird, dies aber vielfach nicht im Rahmen einer eigenen Sendung erfolgt, sondern im Rahmen von Sendungen mit anderem Schwerpunkt (etwa Sportmeldungen im Zuge von Nachrichten- oder Unterhaltungssendungen), bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Das VwG hat dazu auch zur Beurteilung des angemessenen Verhältnisses hilfsweise den Jahresbericht des ORF herangezogen, aus welchem sich ein deutlich höherer Anteil der Kategorie Sport im Hörfunkprogramm ergibt, als bei der sendungsbezogenen "Grobprüfung" festgestellt wurde. Ein derartiges hilfsweises Heranziehen des Jahresberichts ist, anders als ein ausschließliches Abstellen darauf (siehe dazu nochmals VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 bis 0012), nicht als unzulässig zu beurteilen. Entscheidend ist, dass das Gesamtprogramm in seiner endgültigen Gestaltung dem Erfordernis der Ausgewogenheit entspricht vergleiche VwGH 24.3.2015, 2013/03/0064, 0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030068.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.