RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0092 RechtssatzMit den in § 6 Abs. 3 dritter Satz OÖ JagdG 1964 angesprochenen "solche[n] schmale[n] Grundstücke[n]" sind alle zuvor im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Grundflächen - also auch natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege sowie Bahnkörper, und nicht ausschließlich die "anderen schmalen Grundflächen" - gemeint (vgl. bereits zur Anwendung auf einen Weg VwGH 19.3.1980, 0353/79). Der daraus vom VwG gezogene Schluss, die Bestimmung sei nur auf Wasserläufe etc. anzuwenden, die "schmal" seien, und daher nicht im Falle eines "breiten Wasserlaufs" (wie ihn die Donau zweifellos darstellt), lässt sich hingegen mit dem Gesetzeswortlaut nicht vollständig in Einklang bringen. Es bliebe nämlich unverständlich, warum der Gesetzgeber in diesem Fall nicht von vornherein den Tatbestand als "schmale natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper" etc. umschrieben hätte. Er hat jedoch die Charakterisierung "schmal" in der Aufzählung erst am Ende für "andere ... Grundflächen" vorgesehen, während natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Bahnkörper im zweiten Satz ohne weitere Einschränkung hinsichtlich ihrer räumlichen Konfiguration angeführt sind. Der scheinbare Widerspruch zur Bezeichnung aller dieser Grundflächen im dritten Satz als "solche schmale[n] Grundstücke" löst sich jedoch auf, wenn man natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Bahnkörper als Aufzählung von aus der Sicht des Gesetzgebers - per se - schmalen Grundflächen begreift.Mit den in Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz OÖ JagdG 1964 angesprochenen "solche[n] schmale[n] Grundstücke[n]" sind alle zuvor im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Grundflächen - also auch natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege sowie Bahnkörper, und nicht ausschließlich die "anderen schmalen Grundflächen" - gemeint vergleiche bereits zur Anwendung auf einen Weg VwGH 19.3.1980, 0353/79). Der daraus vom VwG gezogene Schluss, die Bestimmung sei nur auf Wasserläufe etc. anzuwenden, die "schmal" seien, und daher nicht im Falle eines "breiten Wasserlaufs" (wie ihn die Donau zweifellos darstellt), lässt sich hingegen mit dem Gesetzeswortlaut nicht vollständig in Einklang bringen. Es bliebe nämlich unverständlich, warum der Gesetzgeber in diesem Fall nicht von vornherein den Tatbestand als "schmale natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper" etc. umschrieben hätte. Er hat jedoch die Charakterisierung "schmal" in der Aufzählung erst am Ende für "andere ... Grundflächen" vorgesehen, während natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Bahnkörper im zweiten Satz ohne weitere Einschränkung hinsichtlich ihrer räumlichen Konfiguration angeführt sind. Der scheinbare Widerspruch zur Bezeichnung aller dieser Grundflächen im dritten Satz als "solche schmale[n] Grundstücke" löst sich jedoch auf, wenn man natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Bahnkörper als Aufzählung von aus der Sicht des Gesetzgebers - per se - schmalen Grundflächen begreift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030092.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.