RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0096 RechtssatzDas Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095, mwN). Diese Voraussetzung wurde beispielsweise - zur Anstandsverletzung nach Art. VIII erster Fall EGVG - im Fall eines Arbeitszimmers eines Magistratischen Bezirksamtes bejaht, weil dieses jedenfalls während der Dienstzeiten grundsätzlich jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (vgl. VwGH 26.6.1995, 93/10/0201, mwN). Weiters wurde das Beschimpfen von Personen auf öffentlichen Straßen ebenfalls als Anstandsverletzung qualifiziert (vgl. z.B. VwGH 22.3.1993, 91/10/0178, mwN). Hingegen qualifizierte der VwGH die in einem Telefongespräch erfolgte (anstandsverletzende) Äußerung mangels Erfüllung des Tatbildmerkmals der Öffentlichkeit nicht als Anstandsverletzung, weil die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme von der getätigten Äußerung über den Kreis der Beteiligten hinaus nicht ohne weiteres gegeben war (vgl. - zu einer Übertretung des § 11 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetzes - VwGH 20.11.2008, 2005/09/0111, mwN). Im Revisionsfall hat das VwG, ausgehend vom Umstand, dass der Revisionswerber die inkriminierten Äußerungen auf einer öffentlichen Straße abgegeben hatte, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte und damit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bejaht. Mit dieser Beurteilung entspricht es den Leitlinien der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH.Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095, mwN). Diese Voraussetzung wurde beispielsweise - zur Anstandsverletzung nach Artikel römisch acht, erster Fall EGVG - im Fall eines Arbeitszimmers eines Magistratischen Bezirksamtes bejaht, weil dieses jedenfalls während der Dienstzeiten grundsätzlich jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann vergleiche VwGH 26.6.1995, 93/10/0201, mwN). Weiters wurde das Beschimpfen von Personen auf öffentlichen Straßen ebenfalls als Anstandsverletzung qualifiziert vergleiche z.B. VwGH 22.3.1993, 91/10/0178, mwN). Hingegen qualifizierte der VwGH die in einem Telefongespräch erfolgte (anstandsverletzende) Äußerung mangels Erfüllung des Tatbildmerkmals der Öffentlichkeit nicht als Anstandsverletzung, weil die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme von der getätigten Äußerung über den Kreis der Beteiligten hinaus nicht ohne weiteres gegeben war vergleiche - zu einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetzes - VwGH 20.11.2008, 2005/09/0111, mwN). Im Revisionsfall hat das VwG, ausgehend vom Umstand, dass der Revisionswerber die inkriminierten Äußerungen auf einer öffentlichen Straße abgegeben hatte, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte und damit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bejaht. Mit dieser Beurteilung entspricht es den Leitlinien der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030096.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.