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{'item': 'Ra 2021/03/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0140 RechtssatzBis zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 19/2020 (BRÄG 2020) war im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, ab welchem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 4 RAO genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt. Der VwGH vertrat dazu die Auffassung, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde; durch die Fallfrist des § 16 Abs. 4 dritter Satz RAO werde der Rechtsanwalt dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres seinen Vergütungsanspruch einzubringen (VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013). Mit dem BRÄG 2020 (In-Kraft getreten am

  1. April 2020) wurde in § 16 Abs. 4 RAO die Wendung aufgenommen, dass die Jahresfrist, innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden muss, "ab dem ersten von ihm [gemeint: dem gemäß § 45 oder 45a bestellten Rechtsanwalt] geleisteten Verhandlungstag" zu laufen beginnt. Eine Änderung der Fallfrist gemäß § 16 Abs. 4 dritter Satz RAO für die Geltendmachung des Anspruches ("bis spätestens zum
  2. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres") erfolgte nicht.Bis zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020, (BRÄG 2020) war im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, ab welchem Zeitpunkt die in Paragraph 16, Absatz 4, RAO genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt. Der VwGH vertrat dazu die Auffassung, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde; durch die Fallfrist des Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz RAO werde der Rechtsanwalt dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres seinen Vergütungsanspruch einzubringen (VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013). Mit dem BRÄG 2020 (In-Kraft getreten am
  3. April 2020) wurde in Paragraph 16, Absatz 4, RAO die Wendung aufgenommen, dass die Jahresfrist, innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden muss, "ab dem ersten von ihm [gemeint: dem gemäß Paragraph 45, oder 45a bestellten Rechtsanwalt] geleisteten Verhandlungstag" zu laufen beginnt. Eine Änderung der Fallfrist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz RAO für die Geltendmachung des Anspruches ("bis spätestens zum
  4. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres") erfolgte nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030140.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.