RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0146 RechtssatzMit der Tathandlung des "Zugänglichmachens" kann zwar nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 entweder allein ein einmaliger Akt (also etwa das Ausstreuen von Futtermitteln) oder auch das Aufrechterhalten des Zustandes der Zugänglichkeit gemeint sein. Aus dem Zweck der Regelung, nämlich der Vermeidung von Wildschäden, die aufgrund des vom künstlich geschaffenen Nahrungsangebot örtlich konzentriert angelockten Schalenwilds vermehrt zu befürchten wären, ergibt sich jedoch, dass die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit zu einer Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung führt: je länger die Futtermittel zugänglich sind, desto länger und zahlreicher wird das Schalenwild angelockt. Daraus ist zu folgen, dass § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 auch die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit der Futtermittel untersagt, sodass ein Dauerdelikt vorliegt. Somit ist auch die Unterlassung des Beseitigens des gesetzwidrigen Zustandes (nämlich des für Schalenwild zugänglichen Futtermittels) kriminalisiert. Soweit die Zugänglichmachung des Futtermittels ursprünglich (etwa nach § 50 Abs. 5 zweiter Satz Stmk JagdG 1986) zulässig gewesen ist, beginnt die Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 daher mit dem Wegfall der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung und umfasst das Unterlassen der Beseitigung des zugänglichen Futtermittels.Mit der Tathandlung des "Zugänglichmachens" kann zwar nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 entweder allein ein einmaliger Akt (also etwa das Ausstreuen von Futtermitteln) oder auch das Aufrechterhalten des Zustandes der Zugänglichkeit gemeint sein. Aus dem Zweck der Regelung, nämlich der Vermeidung von Wildschäden, die aufgrund des vom künstlich geschaffenen Nahrungsangebot örtlich konzentriert angelockten Schalenwilds vermehrt zu befürchten wären, ergibt sich jedoch, dass die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit zu einer Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung führt: je länger die Futtermittel zugänglich sind, desto länger und zahlreicher wird das Schalenwild angelockt. Daraus ist zu folgen, dass Paragraph 50, Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 auch die Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit der Futtermittel untersagt, sodass ein Dauerdelikt vorliegt. Somit ist auch die Unterlassung des Beseitigens des gesetzwidrigen Zustandes (nämlich des für Schalenwild zugänglichen Futtermittels) kriminalisiert. Soweit die Zugänglichmachung des Futtermittels ursprünglich (etwa nach Paragraph 50, Absatz 5, zweiter Satz Stmk JagdG 1986) zulässig gewesen ist, beginnt die Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen Paragraph 50, Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 daher mit dem Wegfall der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung und umfasst das Unterlassen der Beseitigung des zugänglichen Futtermittels. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.