RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0159 RechtssatzAuch das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten kann das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 erfüllen. Dies setzt aber insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Personen voraus (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN). Dementsprechend sind im Allgemeinen Feststellungen zum Kenntnisstand der sich iSd vierten Tatbild beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit des unmittelbaren Täters iS einer der ersten drei Tatbilder erforderlich, oder es bedarf der Feststellung anderer Anhaltspunkte - etwa aus der konkreten Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse - für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG
- Dies zeigt sich gerade bei der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten, wo für den Überlasser eine mögliche unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen nicht ohne besondere Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objekts erkennbar und somit subjektiv vorwerfbar ist (vgl. erneut VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144). Nichts anderes kann für die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder (faktisch) Verfügungsberechtigten iSd § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 gelten, noch dazu wenn § 12 Abs. 2 Wr ProstG 2011 ausdrücklich festhält, dass die Verpflichtung des Abs. 1 ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.Auch das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten kann das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 erfüllen. Dies setzt aber insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Personen voraus vergleiche etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN). Dementsprechend sind im Allgemeinen Feststellungen zum Kenntnisstand der sich iSd vierten Tatbild beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit des unmittelbaren Täters iS einer der ersten drei Tatbilder erforderlich, oder es bedarf der Feststellung anderer Anhaltspunkte - etwa aus der konkreten Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse - für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG
- Dies zeigt sich gerade bei der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten, wo für den Überlasser eine mögliche unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen nicht ohne besondere Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objekts erkennbar und somit subjektiv vorwerfbar ist vergleiche erneut VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144). Nichts anderes kann für die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder (faktisch) Verfügungsberechtigten iSd Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 gelten, noch dazu wenn Paragraph 12, Absatz 2, Wr ProstG 2011 ausdrücklich festhält, dass die Verpflichtung des Absatz eins, ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030159.L02