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{'item': 'Ra 2021/03/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0164 RechtssatzDen Entscheidungen des VwGH zu Fällen, bei denen im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Frage des Kugelfanges bei einer Schussabgabe problematisiert worden war, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe ankommt, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss. Gleichzeitig ist bei dieser Einschätzung nicht bloß auf das Fehlen eines Kugelfanges abzustellen, sondern auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände (vgl. VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Drei Schüsse auf ein Holzbrett ohne natürlichen Kugelfang in Richtung einer Ortschaft; VwGH 20.6.2012, 2011/03/0235 - Schussabgabe in Richtung eines stark frequentierten Gehweges; VwGH 30.1.2014, 2013/03/0154 - Schussabgabe in stark betrunkenem Zustand in einem an drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054 - Schussabgabe aus dem Auto in der Nähe eines Wohnhauses in Richtung eines Damwildgeheges ohne Vergewisserung der mangelnden Gefährdung anderer; VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008 - Schussabgabe auf eine Außensirene, bei der Projektilteile unkontrolliert abprallten; VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Schussabgabe im Garten in Richtung eines Nachbargartens, der nur durch eine Thujenhecke und einen Maschendrahtzaun abgetrennt war).Den Entscheidungen des VwGH zu Fällen, bei denen im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Frage des Kugelfanges bei einer Schussabgabe problematisiert worden war, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe ankommt, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss. Gleichzeitig ist bei dieser Einschätzung nicht bloß auf das Fehlen eines Kugelfanges abzustellen, sondern auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände vergleiche VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Drei Schüsse auf ein Holzbrett ohne natürlichen Kugelfang in Richtung einer Ortschaft; VwGH 20.6.2012, 2011/03/0235 - Schussabgabe in Richtung eines stark frequentierten Gehweges; VwGH 30.1.2014, 2013/03/0154 - Schussabgabe in stark betrunkenem Zustand in einem an drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054 - Schussabgabe aus dem Auto in der Nähe eines Wohnhauses in Richtung eines Damwildgeheges ohne Vergewisserung der mangelnden Gefährdung anderer; VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008 - Schussabgabe auf eine Außensirene, bei der Projektilteile unkontrolliert abprallten; VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Schussabgabe im Garten in Richtung eines Nachbargartens, der nur durch eine Thujenhecke und einen Maschendrahtzaun abgetrennt war). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030164.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.