RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0167 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276 Rechtssatz§ 18 Abs. 1 und § 24f Abs. 9 UVPG 2000 ermöglichen der Behörde, vorerst über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens abzusprechen. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass bei dieser Entscheidung Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden könnten, enthalten diese Regelungen zwar nicht. Allerdings deutet auch nichts darauf hin, dass die bei der vorzunehmenden "Entscheidung" (vgl. § 17 bzw. § 24f UVPG 2000) im einheitlichen, also nicht aufgespaltenen Verfahren im Gesetz explizit genannten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen, Projektmodifikationen; vgl. § 17 Abs. 5 bzw. § 24f Abs. 5 UVPG 2000) nicht auch im Verfahren über die Grundsatzgenehmigung herangezogen werden könnten. Im Gegenteil: Wie ohne Normierung solcher Nebenbestimmungen und damit ohne jedes "wenn und aber" sichergestellt werden soll, dass die - auch für die Grundsatzgenehmigung nach § 24f Abs. 9 UVP-G 2000 maßgeblichen - Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 eingehalten werden sollen, wonach etwa die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, bleibt unerfindlich. Schon Systematik und Regelungsziel des Gesetzes machen also deutlich, dass auch die Grundsatzgenehmigung nach § 24f Abs. 9 UVP-G 2000 mit Nebenbestimmungen verknüpft werden darf.Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 24 f, Absatz 9, UVPG 2000 ermöglichen der Behörde, vorerst über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens abzusprechen. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass bei dieser Entscheidung Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden könnten, enthalten diese Regelungen zwar nicht. Allerdings deutet auch nichts darauf hin, dass die bei der vorzunehmenden "Entscheidung" vergleiche Paragraph 17, bzw. Paragraph 24 f, UVPG 2000) im einheitlichen, also nicht aufgespaltenen Verfahren im Gesetz explizit genannten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen, Projektmodifikationen; vergleiche Paragraph 17, Absatz 5, bzw. Paragraph 24 f, Absatz 5, UVPG 2000) nicht auch im Verfahren über die Grundsatzgenehmigung herangezogen werden könnten. Im Gegenteil: Wie ohne Normierung solcher Nebenbestimmungen und damit ohne jedes "wenn und aber" sichergestellt werden soll, dass die - auch für die Grundsatzgenehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 maßgeblichen - Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 eingehalten werden sollen, wonach etwa die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, bleibt unerfindlich. Schon Systematik und Regelungsziel des Gesetzes machen also deutlich, dass auch die Grundsatzgenehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 9, UVP-G 2000 mit Nebenbestimmungen verknüpft werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.