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{'item': 'Ra 2021/03/0277'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0277 Rechtssatz§ 16 Abs. 2 der

  1. COVID-19-NotMV (wie die
  2. COVID-19-NotMV insgesamt) schränkt die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 der
  3. COVID-19-NotMV umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht ein. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 der
  4. COVID-19-NotMV erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa wenn ein solcher "Attest" online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden wäre. Bestand für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein "Gefälligkeitsattest" handle, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde, so reichte diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 16 Abs. 2 der
  5. COVID-19-NotMV nicht aus. In diesem Fall war die Behörde berechtigt, den Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attests aufzufordern und im Falle, dass dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nachgekommen wurde, eine Bestrafung vorzunehmen.Paragraph 16, Absatz 2, der
  6. COVID-19-NotMV (wie die
  7. COVID-19-NotMV insgesamt) schränkt die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 5, der
  8. COVID-19-NotMV umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht ein. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, der
  9. COVID-19-NotMV erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte der Betroffene aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa wenn ein solcher "Attest" online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt worden wäre. Bestand für die Behörde daher Grund zur Annahme, dass es sich bei der Bestätigung um ein "Gefälligkeitsattest" handle, das entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ausgestellt wurde, so reichte diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, der
  10. COVID-19-NotMV nicht aus. In diesem Fall war die Behörde berechtigt, den Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) unbedenklichen ärztlichen Attests aufzufordern und im Falle, dass dieser Aufforderung unentschuldigt nicht nachgekommen wurde, eine Bestrafung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030277.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.