RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0301 RechtssatzWurde der Betrieb auf der Grundlage von § 20 EpidemieG 1950 geschlossen, sieht § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 für einen solchen Fall zwei verschiedene Entschädigungstatbestände vor: So ist der dadurch entstandene Verdienstentgang einerseits Personen zu vergüten, die ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpidemieG 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (Z 5), aber andererseits auch jenen Personen, die in einem gemäß § 20 EpidemieG 1950 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (Z 4). Der Anspruch des Betreibers oder der Betreiberin des Unternehmens (Z 5) ist der einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmungen im Sinne des § 32 Abs. 4 EpidemieG 1950, während der Anspruch des oder der im Unternehmen Beschäftigten (Z 4) typischerweise einer Person zusteht, die im Sinne des § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 in einem Arbeitsverhältnis steht. Diese Ansprüche unterscheiden sich sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Berechnung grundlegend voneinander: So ist der Anspruch eines oder einer selbstständig Erwerbstätigen bzw. eines Unternehmens gemäß § 32 Abs. 4 EpidemieG 1950 "nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen". Für die Berechnung (nur) solcher Ansprüche ist die auf § 32 Abs. 6 EpidemieG 1950 gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung maßgeblich (vgl. neben deren Titel auch ausdrücklich deren § 1). Diesen Anspruch hat der oder die Anspruchsberechtigte selbst bei der Behörde geltend zu machen.Wurde der Betrieb auf der Grundlage von Paragraph 20, EpidemieG 1950 geschlossen, sieht Paragraph 32, Absatz eins, EpidemieG 1950 für einen solchen Fall zwei verschiedene Entschädigungstatbestände vor: So ist der dadurch entstandene Verdienstentgang einerseits Personen zu vergüten, die ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, EpidemieG 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (Ziffer 5,), aber andererseits auch jenen Personen, die in einem gemäß Paragraph 20, EpidemieG 1950 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (Ziffer 4,). Der Anspruch des Betreibers oder der Betreiberin des Unternehmens (Ziffer 5,) ist der einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, EpidemieG 1950, während der Anspruch des oder der im Unternehmen Beschäftigten (Ziffer 4,) typischerweise einer Person zusteht, die im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 in einem Arbeitsverhältnis steht. Diese Ansprüche unterscheiden sich sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Berechnung grundlegend voneinander: So ist der Anspruch eines oder einer selbstständig Erwerbstätigen bzw. eines Unternehmens gemäß Paragraph 32, Absatz 4, EpidemieG 1950 "nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen". Für die Berechnung (nur) solcher Ansprüche ist die auf Paragraph 32, Absatz 6, EpidemieG 1950 gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung maßgeblich vergleiche neben deren Titel auch ausdrücklich deren Paragraph eins,). Diesen Anspruch hat der oder die Anspruchsberechtigte selbst bei der Behörde geltend zu machen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.