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{'item': 'Ra 2021/03/0301'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0301 Rechtssatz§ 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 betreffend die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpidemieG 1950 hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mwN). Für die Bemessung des Vergütungsbetrags enthält § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 durch die Anordnung, dass diese nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu erfolgen hat, bereits eine konkrete Regelung. Eine Verordnung im Sinne des § 32 Abs. 6 EpidemieG 1950 mit näheren Vorgaben zur Berechnung der Höhe besteht diesbezüglich nicht, insbesondere bezieht sich die EpG 1950-BerechnungsV 2020 nicht auf nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 zu berechnende Ansprüche.Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 betreffend die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpidemieG 1950 hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über vergleiche VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mwN). Für die Bemessung des Vergütungsbetrags enthält Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 durch die Anordnung, dass diese nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu erfolgen hat, bereits eine konkrete Regelung. Eine Verordnung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 6, EpidemieG 1950 mit näheren Vorgaben zur Berechnung der Höhe besteht diesbezüglich nicht, insbesondere bezieht sich die EpG 1950-BerechnungsV 2020 nicht auf nach Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 zu berechnende Ansprüche. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.