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{'item': 'Ra 2021/03/0301'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/03/0301 RechtssatzDer Verdienstentgang nach der EpiG 1950-BerechnungsV 2020 wird durch die Subtraktion des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen ermittelt, wobei das Ist-Einkommen im nach Anlage A näher bestimmten EBIDTA (Ergebnis der operativen Tätigkeit) im betreffenden Monat besteht. Bezahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für den Zeitraum der Betriebsschließung den Beschäftigten "das Entgelt weiter", so zahlt er ihnen damit im Sinne des § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 die vom Bund den Beschäftigten zu leistende Vergütung nach § 32 Abs. 1 Z 4 EpidemieG 1950 aus. In diesem Umfang liegen daher wirtschaftlich betrachtet keine Personalaufwendungen vor, vielmehr steht der Auszahlung dieser Beträge eine wiederum nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 zugleich auf den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin übergegangene Forderung gegen den Bund in selber Höhe (zuzüglich der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) gegenüber. Im Endeffekt erhöht sich somit durch den Ersatz von Beträgen nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 das Ist-Einkommen (EBIDTA) des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin genau um diese Beträge, und verringert sich insofern auch die ihm allenfalls zustehende Vergütung des wirtschaftlichen Einkommens nach § 32 Abs. 4 EpidemieG

  1. Sollte sich der Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 ausnahmsweise - etwa wegen der Zuordnung zu unterschiedlichen Perioden - nicht auf das Ist-Einkommen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im betreffenden Zeitraum auswirken, bietet außerdem die Anrechnungsbestimmung in § 5 Z 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020 eine Handhabe zur Vermeidung einer Überkompensation.Der Verdienstentgang nach der EpiG 1950-BerechnungsV 2020 wird durch die Subtraktion des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen ermittelt, wobei das Ist-Einkommen im nach Anlage A näher bestimmten EBIDTA (Ergebnis der operativen Tätigkeit) im betreffenden Monat besteht. Bezahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für den Zeitraum der Betriebsschließung den Beschäftigten "das Entgelt weiter", so zahlt er ihnen damit im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 die vom Bund den Beschäftigten zu leistende Vergütung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, EpidemieG 1950 aus. In diesem Umfang liegen daher wirtschaftlich betrachtet keine Personalaufwendungen vor, vielmehr steht der Auszahlung dieser Beträge eine wiederum nach Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 zugleich auf den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin übergegangene Forderung gegen den Bund in selber Höhe (zuzüglich der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) gegenüber. Im Endeffekt erhöht sich somit durch den Ersatz von Beträgen nach Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 das Ist-Einkommen (EBIDTA) des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin genau um diese Beträge, und verringert sich insofern auch die ihm allenfalls zustehende Vergütung des wirtschaftlichen Einkommens nach Paragraph 32, Absatz 4, EpidemieG
  2. Sollte sich der Ersatzanspruch nach Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 ausnahmsweise - etwa wegen der Zuordnung zu unterschiedlichen Perioden - nicht auf das Ist-Einkommen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im betreffenden Zeitraum auswirken, bietet außerdem die Anrechnungsbestimmung in Paragraph 5, Ziffer 2, EpG 1950-BerechnungsV 2020 eine Handhabe zur Vermeidung einer Überkompensation. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.