RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2022 GeschäftszahlRa 2021/04/0005 RechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom
- Juni 2021, C-23/20, Simonsen & Weel, im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung festgehalten, dass nach Art. 2d Abs. 1 der Richtlinie 89/665 (der Art. 2d Abs. 1 der Richtlinie 92/13 entspricht) "ohne vorherige Bekanntmachung [...], ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24 [VergabeRL] zulässig ist, der betreffende Auftrag oder, wie im vorliegenden Fall, die Rahmenvereinbarung unwirksam ist" (Rn. 84). Vor dem Hintergrund der nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 92/13 ergibt sich daraus Folgendes: Nach der Definition des Art. 1 der Richtlinie 92/13 gilt eine Rahmenvereinbarung als Auftrag. Grundsätzlich müssen nach der Richtlinie 92/13 hinsichtlich der vom Anwendungsbereich erfassten Aufträge Auftraggeberentscheidungen überprüfbar sein und (im Fall der Rechtswidrigkeit) aufgehoben werden. Allerdings kann die Zuständigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den (nach der Zuschlagsentscheidung geschlossenen) Vertrag darauf beschränkt werden, Schadenersatz zuzuerkennen (Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 92/13). Bei Vorliegen der in Art. 2d der Richtlinie 92/13 genannten besonders schwerwiegenden Verstöße muss der Vertrag aber für unwirksam erklärt werden (wobei an die Stelle der Unwirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine alternative Sanktion wie die Verhängung einer Geldbuße treten kann). Ein die Unwirksamkeit nach sich ziehender besonders schwerwiegender Verstoß liegt nach Art. 2d Abs. 1 lit. a der Richtlinie 92/13 vor, wenn der Auftraggeber einen Auftrag - und damit auch eine Rahmenvereinbarung - ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat.Der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Juni 2021, C-23/20, Simonsen & Weel, im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung festgehalten, dass nach Artikel 2 d, Absatz eins, der Richtlinie 89/665 (der Artikel 2 d, Absatz eins, der Richtlinie 92/13 entspricht) "ohne vorherige Bekanntmachung [...], ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24 [VergabeRL] zulässig ist, der betreffende Auftrag oder, wie im vorliegenden Fall, die Rahmenvereinbarung unwirksam ist" (Rn. 84). Vor dem Hintergrund der nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 92/13 ergibt sich daraus Folgendes: Nach der Definition des Artikel eins, der Richtlinie 92/13 gilt eine Rahmenvereinbarung als Auftrag. Grundsätzlich müssen nach der Richtlinie 92/13 hinsichtlich der vom Anwendungsbereich erfassten Aufträge Auftraggeberentscheidungen überprüfbar sein und (im Fall der Rechtswidrigkeit) aufgehoben werden. Allerdings kann die Zuständigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den (nach der Zuschlagsentscheidung geschlossenen) Vertrag darauf beschränkt werden, Schadenersatz zuzuerkennen (Artikel 2, Absatz 6, der Richtlinie 92/13). Bei Vorliegen der in Artikel 2 d, der Richtlinie 92/13 genannten besonders schwerwiegenden Verstöße muss der Vertrag aber für unwirksam erklärt werden (wobei an die Stelle der Unwirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine alternative Sanktion wie die Verhängung einer Geldbuße treten kann). Ein die Unwirksamkeit nach sich ziehender besonders schwerwiegender Verstoß liegt nach Artikel 2 d, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 92/13 vor, wenn der Auftraggeber einen Auftrag - und damit auch eine Rahmenvereinbarung - ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L03
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