RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2021 GeschäftszahlRo 2021/04/0007 RechtssatzDer OGH hat im Urteil vom 15.4.2021, 6 Ob 35/21x, ausgeführt, dass sich die rechtspolitische Zielsetzung hinter Art 9 Abs 1 DSGVO nicht zuletzt aus ErwGr 51 zur DSGVO ergibt: Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, weil im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können (idS auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, Advice paper on special categories of data [2011] 4). So wird denn auch in der Lehre - neben dem höchstpersönlichen bzw identitätsstiftenden Charakter des von Art 9 Abs 1 DSGVO erfassten Spektrums an Informationen - betont, dass die nach Abs 1 geschützten Datenkategorien ein hohes Schadens- und Diskriminierungspotential aufweisen, das sich immer wieder realisiert (vgl Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO-BDSG3 Art 9 DSGVO Rz 6 mwN; weiters Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 3; Albers/Veit, BeckOK DatenschutzR Art 9 DS-GVO Rz 17 f). Wenn nun aber Art 9 DSGVO insbesondere auch davor schützen soll, dass betroffene Personen durch die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierungen ausgesetzt sind, dann erscheint es geboten, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Art 9 Abs 1 DSGVO einzubeziehen, aus denen die tatsächliche politische Einstellung des Betroffenen hervorgeht, sondern gerade auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Einzelnen, birgt doch deren Verarbeitung ebenfalls das Risiko besonderer negativer Folgen für den Betroffenen in sich. (dort fallspezifisch: Ist aber aus teleologischen Erwägungen auch die Verarbeitung eines Datums in den Schutzbereich des Art 9 Abs 1 DSGVO einzubeziehen, das keine Aussage über die tatsächlichen politischen Überzeugungen und Vorlieben trifft, sondern dessen Informationsgehalt sich in einer bloßen Wahrscheinlichkeitsaussage über die vermutete gesteigerte Empfänglichkeit des Betroffenen für Werbung einer speziellen politischen Partei erschöpft, dann stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob aus dem hier in Rede stehenden Datum überhaupt eine politische Meinung des Klägers ‚hervorgeht'. Die dem Kläger seitens der Beklagten unterstellte politische Meinung tritt nämlich aus dessen Zuordnung zu der spezifischen Marketingzielgruppe (Wahlwerbung FPÖ), jedenfalls in Zusammenschau mit den übrigen Zielgruppenzuordnungen, deutlich zu Tage, geht also mit anderen Worten nicht bloß ‚mit hinreichender Wahrscheinlichkeit', sondern unzweifelhaft hervor.) Diesen Ausführungen schließt sich der VwGH an.Der OGH hat im Urteil vom 15.4.2021, 6 Ob 35/21x, ausgeführt, dass sich die rechtspolitische Zielsetzung hinter Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht zuletzt aus ErwGr 51 zur DSGVO ergibt: Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, weil im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können (idS auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, Advice paper on special categories of data [2011] 4). So wird denn auch in der Lehre - neben dem höchstpersönlichen bzw identitätsstiftenden Charakter des von Artikel 9, Absatz eins, DSGVO erfassten Spektrums an Informationen - betont, dass die nach Absatz eins, geschützten Datenkategorien ein hohes Schadens- und Diskriminierungspotential aufweisen, das sich immer wieder realisiert vergleiche Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO-BDSG3 Artikel 9, DSGVO Rz 6 mwN; weiters Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 3; Albers/Veit, BeckOK DatenschutzR Artikel 9, DS-GVO Rz 17 f). Wenn nun aber Artikel 9, DSGVO insbesondere auch davor schützen soll, dass betroffene Personen durch die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierungen ausgesetzt sind, dann erscheint es geboten, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO einzubeziehen, aus denen die tatsächliche politische Einstellung des Betroffenen hervorgeht, sondern gerade auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Einzelnen, birgt doch deren Verarbeitung ebenfalls das Risiko besonderer negativer Folgen für den Betroffenen in sich. (dort fallspezifisch: Ist aber aus teleologischen Erwägungen auch die Verarbeitung eines Datums in den Schutzbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO einzubeziehen, das keine Aussage über die tatsächlichen politischen Überzeugungen und Vorlieben trifft, sondern dessen Informationsgehalt sich in einer bloßen Wahrscheinlichkeitsaussage über die vermutete gesteigerte Empfänglichkeit des Betroffenen für Werbung einer speziellen politischen Partei erschöpft, dann stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob aus dem hier in Rede stehenden Datum überhaupt eine politische Meinung des Klägers ‚hervorgeht'. Die dem Kläger seitens der Beklagten unterstellte politische Meinung tritt nämlich aus dessen Zuordnung zu der spezifischen Marketingzielgruppe (Wahlwerbung FPÖ), jedenfalls in Zusammenschau mit den übrigen Zielgruppenzuordnungen, deutlich zu Tage, geht also mit anderen Worten nicht bloß ‚mit hinreichender Wahrscheinlichkeit', sondern unzweifelhaft hervor.) Diesen Ausführungen schließt sich der VwGH an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J10
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