← Österreich

{'item': 'Ro 2021/04/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlRo 2021/04/0013 RechtssatzDie Verständigung bzw. Ermöglichung einer Einsichtnahme (§ 138 Abs. 5 bzw. § 139 Abs. 2 StPO) kann mit der Offenlegung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten an Dritte einhergehen. Der Umstand, dass § 138 Abs. 5 bzw. § 139 Abs. 2 StPO besondere Regelungen über Verständigungspflichten bzw. Einsichtsrechte enthält, kann dazu führen, dass entsprechende Informationspflichten bzw. Auskunftsrechte nach dem DSG unangewendet zu bleiben haben. Diese speziellen Regelungen führen allerdings nicht dazu, dass die in der StPO bzw. - soweit darüberhinausgehend - im DSG enthaltenen generellen Vorgaben für die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung unbeachtet bleiben können. § 74 StPO sieht in seinem Abs. 1 (ua.) vor, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten darf, und erklärt das DSG für subsidiär anwendbar. Abs. 2 leg. cit. normiert allerdings auch, dass die Staatsanwaltschaft beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit zu beachten, schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen hat. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des

  1. Hauptstücks des DSG in § 37 Abs. 1 Z 3 und § 38 DSG sehen (ua.) vor, dass Daten in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein dürfen bzw. dass die Verarbeitung für die Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Der Wortlaut des § 138 StPO enthält für sich genommen keine Anhaltspunkte dafür, dem Begriff der Anordnung im Abs. 5 leg. cit. einen anderen Inhalt beizumessen als dem in Abs. 1 leg. cit. verwendeten Begriff. Wenn allerdings die Übermittlung von Informationen an die Betroffenen mit der Offenlegung personenbezogener Daten des Beschuldigten einhergeht (und daher eine Datenverarbeitung darstellt), muss diese Datenverarbeitung den oben dargestellten Grundsätzen entsprechen.Die Verständigung bzw. Ermöglichung einer Einsichtnahme (Paragraph 138, Absatz 5, bzw. Paragraph 139, Absatz 2, StPO) kann mit der Offenlegung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten an Dritte einhergehen. Der Umstand, dass Paragraph 138, Absatz 5, bzw. Paragraph 139, Absatz 2, StPO besondere Regelungen über Verständigungspflichten bzw. Einsichtsrechte enthält, kann dazu führen, dass entsprechende Informationspflichten bzw. Auskunftsrechte nach dem DSG unangewendet zu bleiben haben. Diese speziellen Regelungen führen allerdings nicht dazu, dass die in der StPO bzw. - soweit darüberhinausgehend - im DSG enthaltenen generellen Vorgaben für die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung unbeachtet bleiben können. Paragraph 74, StPO sieht in seinem Absatz eins, (ua.) vor, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten darf, und erklärt das DSG für subsidiär anwendbar. Absatz 2, leg. cit. normiert allerdings auch, dass die Staatsanwaltschaft beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit zu beachten, schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen hat. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des
  2. Hauptstücks des DSG in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 38, DSG sehen (ua.) vor, dass Daten in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein dürfen bzw. dass die Verarbeitung für die Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Der Wortlaut des Paragraph 138, StPO enthält für sich genommen keine Anhaltspunkte dafür, dem Begriff der Anordnung im Absatz 5, leg. cit. einen anderen Inhalt beizumessen als dem in Absatz eins, leg. cit. verwendeten Begriff. Wenn allerdings die Übermittlung von Informationen an die Betroffenen mit der Offenlegung personenbezogener Daten des Beschuldigten einhergeht (und daher eine Datenverarbeitung darstellt), muss diese Datenverarbeitung den oben dargestellten Grundsätzen entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040013.J03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.