← Österreich

{'item': 'Ra 2021/04/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlRa 2021/04/0117 RechtssatzIm Gegensatz zum regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland als regionales Raumordnungsprogramm iSd § 11 NÖ ROG 1976, in der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Fassung LGBl. 8000-5, bezieht sich das sektorale Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe als Raumordnungsprogramm für einen Sachbereich iSd § 11a NÖ ROG 1976, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe geltenden Fassung LGBl. 8000-12, ausschließlich auf die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und trifft in § 2 insofern spezielle Abbauregelungen, als für näher bestimmte Gebiete der Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe für unzulässig erklärt wird. Insofern handelt es sich gegenüber den regionalen Raumordnungsprogrammen, unter anderem gegenüber dem regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland, um eine "lex specialis", der als solche gegenüber den regionalen Raumordnungsprogrammen in Bezug auf die in § 2 festgelegten Abbauverbote der Vorrang zukommt. Würde man demgegenüber einen solchen Vorrang verneinen, würde man § 2 Abs. 1 Z 1 des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, soweit darin der Abbau "in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10" für unzulässig erklärt wird, jeden Anwendungsbereich nehmen und diese Bestimmung insofern sinnentleert sein. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, kann jedoch dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021, Rn. 22, zum UVPG 2000, mwN).Im Gegensatz zum regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland als regionales Raumordnungsprogramm iSd Paragraph 11, NÖ ROG 1976, in der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Fassung LGBl. 8000-5, bezieht sich das sektorale Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe als Raumordnungsprogramm für einen Sachbereich iSd Paragraph 11 a, NÖ ROG 1976, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe geltenden Fassung LGBl. 8000-12, ausschließlich auf die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und trifft in Paragraph 2, insofern spezielle Abbauregelungen, als für näher bestimmte Gebiete der Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe für unzulässig erklärt wird. Insofern handelt es sich gegenüber den regionalen Raumordnungsprogrammen, unter anderem gegenüber dem regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland, um eine "lex specialis", der als solche gegenüber den regionalen Raumordnungsprogrammen in Bezug auf die in Paragraph 2, festgelegten Abbauverbote der Vorrang zukommt. Würde man demgegenüber einen solchen Vorrang verneinen, würde man Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, soweit darin der Abbau "in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10" für unzulässig erklärt wird, jeden Anwendungsbereich nehmen und diese Bestimmung insofern sinnentleert sein. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, kann jedoch dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden vergleiche etwa VwGH 20.10.2022, Ro 2019/06/0021, Rn. 22, zum UVPG 2000, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040117.L04

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.