RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2024 GeschäftszahlRa 2021/04/0127 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/04/0128 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH kann ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten. Vielmehr muss sich ein solches Interesse aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags ergeben. Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen. Das grenzüberschreitende Interesse ist vielmehr dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist. Objektive Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen können, sind etwa das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, die technischen Merkmale des Auftrages oder die Besonderheiten der betreffenden Waren (vgl. EuGH 19.4.2018, C-65/17, Oftalma Hospital, Rn. 39, 40, mwN). In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht bloß fiktive Beschwerden handelt (vgl. EuGH 6.10.2016, C-318/15, Tecnoedi Costruzioni, Rn. 20, mwN). Ein Bauauftrag könnte zum Beispiel ein grenzüberschreitendes Interesse aufgrund seines geschätzten Werts in Verbindung mit seinen technischen Merkmalen oder dem für die Durchführung der Arbeiten vorgesehenen Ort, der für ausländische Wirtschaftsteilnehmer interessant sein könnte, wecken (vgl. EuGH 15.5.2008, C-147/06 und C-148/06, Secap und Santorso, Rn. 24).Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten. Vielmehr muss sich ein solches Interesse aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags ergeben. Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen. Das grenzüberschreitende Interesse ist vielmehr dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist. Objektive Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen können, sind etwa das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, die technischen Merkmale des Auftrages oder die Besonderheiten der betreffenden Waren vergleiche EuGH 19.4.2018, C-65/17, Oftalma Hospital, Rn. 39, 40, mwN). In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht bloß fiktive Beschwerden handelt vergleiche EuGH 6.10.2016, C-318/15, Tecnoedi Costruzioni, Rn. 20, mwN). Ein Bauauftrag könnte zum Beispiel ein grenzüberschreitendes Interesse aufgrund seines geschätzten Werts in Verbindung mit seinen technischen Merkmalen oder dem für die Durchführung der Arbeiten vorgesehenen Ort, der für ausländische Wirtschaftsteilnehmer interessant sein könnte, wecken vergleiche EuGH 15.5.2008, C-147/06 und C-148/06, Secap und Santorso, Rn. 24). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.