GH 17.6.2021, G 251/2019 ua., Rn. 29 und Rn. 15), ist das VwG auf dem Boden der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 42 ff) zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Bescheid des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit welchem die der Revisionswerberin erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen (Spruchpunkt I) und unter einem der Revisionswerberin die Ausübung des genannten Berufes vorläufig untersagt wurde (Spruchpunkt II), um ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich des genannten Selbstverwaltungskörpers in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister (
4 B-VG) und damit ein Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird,
G zukommt.Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Ziffer 7, WTBG 2017 fällt die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Paragraph 152, Absatz 4, WTBG 2017 bestimmt, dass der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden ist. Da der für diese Rechtsvorschriften maßgebliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates mit Zustimmung der Länder
GH 17.6.2021, G 251 aus 2019, ua., Rn. 29 und Rn. 15), ist das VwG auf dem Boden der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 42 ff) zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Bescheid des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit welchem die der Revisionswerberin erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen (Spruchpunkt römisch eins) und unter einem der Revisionswerberin die Ausübung des genannten Berufes vorläufig untersagt wurde (Spruchpunkt römisch zwei), um ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich des genannten Selbstverwaltungskörpers in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister (
, Absatz 4, B-VG) und damit ein Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird,
G zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040190.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.