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{'item': 'Ro 2021/05/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2023 GeschäftszahlRo 2021/05/0033 RechtssatzGemäß § 50 Abs. 1 Wr BauO besteht in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b und c leg. cit. die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 50 Wr BauO setzt demnach eine unentgeltliche Abtretungspflicht nach § 17 Abs. 1 Wr BauO voraus (vgl. auch VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0015). In Fällen einer bereits erfolgten Bebauung ist insbesondere § 17 Abs. 4 lit. a Wr BauO in den Blick zu nehmen. Danach sind, soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche Gut gemäß Abs. 1 besteht, entlang der Baulinien unbeschadet des Abs. 5 alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen unentgeltlich abzutreten, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll. "Erstmals angebaut" wird an eine Verkehrsfläche, wenn an dieser die "Frontrechte" gemäß § 5 Abs. 6 Wr BauO bisher nicht in Anspruch genommen wurden. Die sich aus § 5 Abs. 6 lit. a Wr BauO ergebenden Frontrechte knüpfen unmittelbar an das Vorliegen von Baulinien an. Daraus folgt, dass ohne vorherige Festlegung von Baulinien Frontrechte nicht ausgeübt werden können. Für die Beurteilung, ob "erstmals angebaut" wird, ist daher maßgeblich, ob vor dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt bereits eine Baulinie vorhanden war und an dieser ein Frontrecht ausgeübt wurde.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Wr BauO besteht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c leg. cit. die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (Paragraphen 17, Absatz eins und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 50, Wr BauO setzt demnach eine unentgeltliche Abtretungspflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO voraus vergleiche auch VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0015). In Fällen einer bereits erfolgten Bebauung ist insbesondere Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Wr BauO in den Blick zu nehmen. Danach sind, soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche Gut gemäß Absatz eins, besteht, entlang der Baulinien unbeschadet des Absatz 5, alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen unentgeltlich abzutreten, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll. "Erstmals angebaut" wird an eine Verkehrsfläche, wenn an dieser die "Frontrechte" gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Wr BauO bisher nicht in Anspruch genommen wurden. Die sich aus Paragraph 5, Absatz 6, Litera a, Wr BauO ergebenden Frontrechte knüpfen unmittelbar an das Vorliegen von Baulinien an. Daraus folgt, dass ohne vorherige Festlegung von Baulinien Frontrechte nicht ausgeübt werden können. Für die Beurteilung, ob "erstmals angebaut" wird, ist daher maßgeblich, ob vor dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt bereits eine Baulinie vorhanden war und an dieser ein Frontrecht ausgeübt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050033.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.