Ro 2021/05/0037
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2023 GeschäftszahlRo 2021/05/0037 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/05/0038 Ro 2021/05/0039 Rechtssatz§ 8 ABGB regelt die authentische Auslegung durch den Gesetzgeber. Darin liegt die Anordnung einer Rückwirkung (vgl. OGH 17.12.2020, 6 Ob 233/20p, unter Verweis auf RIS-Justiz RS0008905 zur Bestimmung des § 10a Abs. 1a WGG, wobei auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser konkreten Rückwirkungsanordnung begründet wurde). Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande.
Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will (vgl. VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN).Paragraph 8, ABGB regelt die authentische Auslegung durch den Gesetzgeber. Darin liegt die Anordnung einer Rückwirkung vergleiche OGH 17.12.2020, 6 Ob 233/20p, unter Verweis auf RIS-Justiz RS0008905 zur Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG, wobei auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser konkreten Rückwirkungsanordnung begründet wurde). Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt.
Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande. Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will vergleiche VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021050037.J01