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{'item': 'Ra 2021/05/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRa 2021/05/0078 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien ist Zweck der Regelung des § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014, dass Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen beziehungsweise von der Baubehörde beanstandet worden zu sein, oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage erloschen ist. Da sich diese Objekte in vielen Fällen mittlerweile im Eigentum von Rechtsnachfolgern befinden, denen das Fehlen einer Baubewilligung gar nicht bewusst ist beziehungsweise nicht angelastet werden kann, erscheint die Erteilung eines Abbruchauftrages als unbillige Härte (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Stammfassung der NÖ BO 2014 vom 7.10.2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, S. 42 f). Da die rechtliche Absicherung, die laut Materialien erwirkt werden soll, mit einem Feststellungsbescheid erlangt werden kann, ersetzt dieser letztlich die ursprüngliche beziehungsweise erloschene Baubewilligung. Ersetzt aber der Feststellungsbescheid die (erloschene) Baubewilligung, treten konsequenterweise auch die mit dem Feststellungsantrag einzureichenden Bestandspläne an die Stelle der seinerzeitigen Projektunterlagen, weshalb sie den im Bewilligungsverfahren geltenden Anforderungen entsprechen müssen, sohin insbesondere von einem befugten Fachmann erstellt sein müssen. Die für die Erstellung und Vorlage von Bauplänen maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens nach der NÖ BauO 2014 sind daher in Feststellungsverfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 sinngemäß anzuwenden.Nach den Gesetzesmaterialien ist Zweck der Regelung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014, dass Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen beziehungsweise von der Baubehörde beanstandet worden zu sein, oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage erloschen ist. Da sich diese Objekte in vielen Fällen mittlerweile im Eigentum von Rechtsnachfolgern befinden, denen das Fehlen einer Baubewilligung gar nicht bewusst ist beziehungsweise nicht angelastet werden kann, erscheint die Erteilung eines Abbruchauftrages als unbillige Härte vergleiche Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Stammfassung der NÖ BO 2014 vom 7.10.2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, S. 42 f). Da die rechtliche Absicherung, die laut Materialien erwirkt werden soll, mit einem Feststellungsbescheid erlangt werden kann, ersetzt dieser letztlich die ursprüngliche beziehungsweise erloschene Baubewilligung. Ersetzt aber der Feststellungsbescheid die (erloschene) Baubewilligung, treten konsequenterweise auch die mit dem Feststellungsantrag einzureichenden Bestandspläne an die Stelle der seinerzeitigen Projektunterlagen, weshalb sie den im Bewilligungsverfahren geltenden Anforderungen entsprechen müssen, sohin insbesondere von einem befugten Fachmann erstellt sein müssen. Die für die Erstellung und Vorlage von Bauplänen maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens nach der NÖ BauO 2014 sind daher in Feststellungsverfahren nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 sinngemäß anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050078.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.