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{'item': 'Ra 2021/05/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2024 GeschäftszahlRa 2021/05/0099 RechtssatzDer Zweck der Bestimmung des § 31 Oö. BauTG 2013 besteht in der gesetzlichen Determinierung der "barrierefreien Gestaltung von Bauwerken" aus baurechtlicher Sicht. Wörtlich bedient sich der Gesetzgeber dabei in Abs. 1 der Ausdrucksweise "Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass [...]"; sodann werden in einer taxativen Aufzählung der Z 1 bis 13 jene "Bauwerke" genannt, die barrierefrei im Sinne des Abs. 1 zu sein haben. In der Z 6 des § 31 Abs. 1 leg. cit. sind in diese Aufzählung explizit "Arztpraxen und Apotheken" einbezogen. Es ist daher festzuhalten, dass nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen (unter anderem) Arztpraxen barrierefrei im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 zu planen und auszuführen sind. Dem steht nicht entgegen, dass in § 31 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 mehrfach von "Bauwerken" die Rede ist; ergibt sich doch aus dieser Bestimmung in Zusammenschau der im Einleitungssatz verwendeten Formulierung mit den unterschiedlichen Tatbeständen der Z 1 bis 13 ("Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein [...]"; "

  1. Sonstige Bauwerke, die [...]") unzweifelhaft, dass die gesetzgeberische Absicht darin liegt, die in den Z 1 bis 13 genannten Objekte - für sich - den Anforderungen des Abs. 1 an eine barrierefreie Planung und Ausführung zu unterwerfen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wie er im Zusammenhang mit § 31 Oö. BauTG 2013 den Begriff "Bauwerk" verstanden haben will.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 31, Oö. BauTG 2013 besteht in der gesetzlichen Determinierung der "barrierefreien Gestaltung von Bauwerken" aus baurechtlicher Sicht. Wörtlich bedient sich der Gesetzgeber dabei in Absatz eins, der Ausdrucksweise "Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass [...]"; sodann werden in einer taxativen Aufzählung der Ziffer eins bis 13 jene "Bauwerke" genannt, die barrierefrei im Sinne des Absatz eins, zu sein haben. In der Ziffer 6, des Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. sind in diese Aufzählung explizit "Arztpraxen und Apotheken" einbezogen. Es ist daher festzuhalten, dass nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen (unter anderem) Arztpraxen barrierefrei im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Oö. BauTG 2013 zu planen und auszuführen sind. Dem steht nicht entgegen, dass in Paragraph 31, Absatz eins, Oö. BauTG 2013 mehrfach von "Bauwerken" die Rede ist; ergibt sich doch aus dieser Bestimmung in Zusammenschau der im Einleitungssatz verwendeten Formulierung mit den unterschiedlichen Tatbeständen der Ziffer eins bis 13 ("Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein [...]"; "
  2. Sonstige Bauwerke, die [...]") unzweifelhaft, dass die gesetzgeberische Absicht darin liegt, die in den Ziffer eins bis 13 genannten Objekte - für sich - den Anforderungen des Absatz eins, an eine barrierefreie Planung und Ausführung zu unterwerfen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wie er im Zusammenhang mit Paragraph 31, Oö. BauTG 2013 den Begriff "Bauwerk" verstanden haben will. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050099.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.