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{'item': 'Ra 2021/05/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2024 GeschäftszahlRa 2021/05/0099 RechtssatzZur Beantwortung der Frage, an welchem Ort sich ein zu einer Arztpraxis iSd § 31 Abs. 1 Z 6 Oö. BauTG gehörender barrierefreier Sanitärraum zu befinden hat (ob dieser sich also innerhalb der Arztpraxis befinden muss oder ob er auch außerhalb der Praxis in einem anderen, barrierefrei erreichbaren Stockwerk gelegen sein darf), ist § 31 Abs. 5 Z 4 Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 leg. cit. zu beachten. Gemäß der erstgenannten Bestimmung muss "zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 [...]" "eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden"; gemäß Abs. 1 müssen - unter anderem - Arztpraxen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden geplanten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Die Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass der Anforderung des § 31 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 dann Genüge getan ist, wenn (u.a.) eine dem Verwendungszweck der betreffenden Arztpraxis entsprechende Anzahl an barrierefreien Sanitärräumen - in dieser - errichtet wird. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausdruck "Folgende Bauwerke" im Einleitungssatz des § 31 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 klar auf die Arztpraxis an sich und nicht auf ein Gebäude, in dem sich unter anderem eine Arztpraxis befindet, Bezug genommen. Daher ist nach § 31 Abs. 5 Z 4 Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 leg. cit. in der Arztpraxis selbst eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen zu errichten.Zur Beantwortung der Frage, an welchem Ort sich ein zu einer Arztpraxis iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, Oö. BauTG gehörender barrierefreier Sanitärraum zu befinden hat (ob dieser sich also innerhalb der Arztpraxis befinden muss oder ob er auch außerhalb der Praxis in einem anderen, barrierefrei erreichbaren Stockwerk gelegen sein darf), ist Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 4, Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. zu beachten. Gemäß der erstgenannten Bestimmung muss "zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, [...]" "eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden"; gemäß Absatz eins, müssen - unter anderem - Arztpraxen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden geplanten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Die Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass der Anforderung des Paragraph 31, Absatz eins, Oö. BauTG 2013 dann Genüge getan ist, wenn (u.a.) eine dem Verwendungszweck der betreffenden Arztpraxis entsprechende Anzahl an barrierefreien Sanitärräumen - in dieser - errichtet wird. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausdruck "Folgende Bauwerke" im Einleitungssatz des Paragraph 31, Absatz eins, Oö. BauTG 2013 klar auf die Arztpraxis an sich und nicht auf ein Gebäude, in dem sich unter anderem eine Arztpraxis befindet, Bezug genommen. Daher ist nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 4, Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. in der Arztpraxis selbst eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen zu errichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050099.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.