RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2024 GeschäftszahlRa 2021/05/0114 RechtssatzDer Gesetzgeber stellt mit § 13 OÖ BauTG 2013 zwar ausdrücklich auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern ab; er sieht in diesem Zusammenhang jedoch erstmals ebenso ausdrücklich vor, dass diese so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer u.a. auf belästigungsfreie Art gesammelt werden. Im Hinblick darauf, dass damit (ähnlich wie in § 3 Abs. 3 Z 2 OÖ BauTG 2013) explizit (auch) die Vermeidung von Belästigungen - die schon nach ihrem Wortsinn jedenfalls auch die Nachbarschaft betreffen können - angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass diese Regelung nicht bloß ein allgemeines Erfordernis baulicher Anlagen betrifft, sondern im Sinn der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, 17.12.1996, 96/05/0167, oder auch 12.10.2010, 2008/05/0065) eine Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthält; dies auch vor dem Hintergrund der damit beabsichtigten Umsetzung der OIB-Richtlinie 3, die in Pkt. 3.1.
- den Schutz der Nachbargrundstücke ausdrücklich anspricht. Auf die Einhaltung des § 13 Abs. 2 OÖ BauTG 2013 hat der Nachbar daher jedenfalls insofern ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht, als damit angeordnet wird, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden (vgl. in diesem Sinne zur Rechtslage im Bundesland Steiermark auch schon VwGH 24.2.2000, 98/06/0073).Der Gesetzgeber stellt mit Paragraph 13, OÖ BauTG 2013 zwar ausdrücklich auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern ab; er sieht in diesem Zusammenhang jedoch erstmals ebenso ausdrücklich vor, dass diese so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer u.a. auf belästigungsfreie Art gesammelt werden. Im Hinblick darauf, dass damit (ähnlich wie in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ BauTG 2013) explizit (auch) die Vermeidung von Belästigungen - die schon nach ihrem Wortsinn jedenfalls auch die Nachbarschaft betreffen können - angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass diese Regelung nicht bloß ein allgemeines Erfordernis baulicher Anlagen betrifft, sondern im Sinn der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, 17.12.1996, 96/05/0167, oder auch 12.10.2010, 2008/05/0065) eine Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthält; dies auch vor dem Hintergrund der damit beabsichtigten Umsetzung der OIB-Richtlinie 3, die in Pkt. 3.1.
- den Schutz der Nachbargrundstücke ausdrücklich anspricht. Auf die Einhaltung des Paragraph 13, Absatz 2, OÖ BauTG 2013 hat der Nachbar daher jedenfalls insofern ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht, als damit angeordnet wird, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden vergleiche in diesem Sinne zur Rechtslage im Bundesland Steiermark auch schon VwGH 24.2.2000, 98/06/0073). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L02