RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2021 GeschäftszahlRa 2021/05/0127 RechtssatzDer VwGH hat in seinem zu § 18 Abs. 1 Z 1 der NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom
- August 2012, 2011/05/0069, bereits ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, die darauf abstellt, dass das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, keine abweichenden Regelungen für Superädifikate vorsieht und der Eigentümer eines Superädifikates, ist er nicht alleiniger Grundeigentümer, daher seinem Baubewilligungsantrag den "Nachweis des Nutzungsrechtes" im Sinne der genannten Bestimmung anzuschließen hat. Auch, dass der in § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Nachweis des Nutzungsrechtes in Form der "Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum" nicht auf das Eigentum am Superädifikat, sondern auf das Grundeigentum abstellt, hat der VwGH im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur sowie den Motivenbericht zu der dort in Rede stehenden Bestimmung bereits ausgesprochen. Der im Revisionsfall maßgebliche erste Halbsatz des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BauO 2014 ist wortgleich mit der dem genannten Erkenntnis 2011/05/0069 zugrunde gelegten Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b der NÖ BauO
- Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung trifft daher auch auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage zu; auch für den Fall von Alleineigentum an einem Superädifikat ergibt sich daraus kein gegenteiliges Ergebnis.Der VwGH hat in seinem zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom
- August 2012, 2011/05/0069, bereits ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, die darauf abstellt, dass das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, keine abweichenden Regelungen für Superädifikate vorsieht und der Eigentümer eines Superädifikates, ist er nicht alleiniger Grundeigentümer, daher seinem Baubewilligungsantrag den "Nachweis des Nutzungsrechtes" im Sinne der genannten Bestimmung anzuschließen hat. Auch, dass der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannte Nachweis des Nutzungsrechtes in Form der "Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum" nicht auf das Eigentum am Superädifikat, sondern auf das Grundeigentum abstellt, hat der VwGH im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur sowie den Motivenbericht zu der dort in Rede stehenden Bestimmung bereits ausgesprochen. Der im Revisionsfall maßgebliche erste Halbsatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BauO 2014 ist wortgleich mit der dem genannten Erkenntnis 2011/05/0069 zugrunde gelegten Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der NÖ BauO
- Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung trifft daher auch auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage zu; auch für den Fall von Alleineigentum an einem Superädifikat ergibt sich daraus kein gegenteiliges Ergebnis. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050127.L01