RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.2024 GeschäftszahlRo 2021/06/0002 RechtssatzDer Tiroler Landesgesetzgeber hat bereits anlässlich der Erlassung der TBO 1998 zum einen normiert, dass ein Bauplatz, der aus einem (einzigen) Grundstück zu bestehen hat, eine einheitliche Widmung aufweisen muss (§ 2 Abs. 12 TBO 1998) und zum anderen die Möglichkeit vorgesehen, dass bestimmte unterirdische bauliche Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet werden dürfen (§ 4 Abs. 3 lit. b TBO 1998). Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass das in § 2 Abs. 12 TBO 1998 enthaltene Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes auch für unterirdische bauliche Anlagen gelten soll, zumal der Tiroler Landesgesetzgeber bereits anlässlich der Schaffung der TBO 1998 explizit Regelungen auch für unterirdische bauliche Anlagen getroffen hat, wie etwa in § 4 Abs. 3 lit. b TBO 1998 oder auch in § 5 Abs. 2 lit. g und § 6 Abs. 3 lit. e TBO 1998 (vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 lit. g und § 6 Abs. 4 lit. f TBO 2018). Hätte er eine Bebauung mit unterirdischen baulichen Anlagen unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung generell für zulässig erachtet, wäre angesichts der mehrfach - bereits in der TBO 1998 - vorhandenen, speziell auf unterirdische bauliche Anlagen Bedacht nehmenden (oben genannten) Bestimmungen eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Im Übrigen wird auch in raumordnungsrechtlichen Bestimmungen explizit auf unterirdische bauliche Anlagen Bedacht genommen (vgl. § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 1 und 4 TROG 2022).Der Tiroler Landesgesetzgeber hat bereits anlässlich der Erlassung der TBO 1998 zum einen normiert, dass ein Bauplatz, der aus einem (einzigen) Grundstück zu bestehen hat, eine einheitliche Widmung aufweisen muss (Paragraph 2, Absatz 12, TBO 1998) und zum anderen die Möglichkeit vorgesehen, dass bestimmte unterirdische bauliche Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet werden dürfen (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 1998). Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass das in Paragraph 2, Absatz 12, TBO 1998 enthaltene Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes auch für unterirdische bauliche Anlagen gelten soll, zumal der Tiroler Landesgesetzgeber bereits anlässlich der Schaffung der TBO 1998 explizit Regelungen auch für unterirdische bauliche Anlagen getroffen hat, wie etwa in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 1998 oder auch in Paragraph 5, Absatz 2, Litera g und Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO 1998 vergleiche nunmehr Paragraph 5, Absatz 2, Litera g und Paragraph 6, Absatz 4, Litera f, TBO 2018). Hätte er eine Bebauung mit unterirdischen baulichen Anlagen unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung generell für zulässig erachtet, wäre angesichts der mehrfach - bereits in der TBO 1998 - vorhandenen, speziell auf unterirdische bauliche Anlagen Bedacht nehmenden (oben genannten) Bestimmungen eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Im Übrigen wird auch in raumordnungsrechtlichen Bestimmungen explizit auf unterirdische bauliche Anlagen Bedacht genommen vergleiche Paragraph 60, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz eins und 4 TROG 2022). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060002.J03
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