RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.2024 GeschäftszahlRo 2021/06/0002 RechtssatzIn § 3 Abs. 1 TBO 2018 wird ausdrücklich angeordnet, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich - unter anderem - nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen; eine Ausnahme oder abweichende Regelungen für unterirdische bauliche Anlagen enthält diese Bestimmung nicht. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 6 TBO 2018 die Geltung - unter anderem - des Abs. 1 dieser Bestimmung auch für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden ausdrücklich angeordnet. Die im Revisionsfall gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes der Stollenanlage ist auf seine Übereinstimmung mit der maßgeblichen Flächenwidmung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2018 hinzuweisen, wonach bei einer Änderung des Verwendungszweckes die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen ist. Schließlich sieht auch § 34 Abs. 4 lit. c TBO 2018 ausdrücklich vor, dass das Bauansuchen - unter anderem und unter bestimmten Voraussetzungen - dann abzuweisen ist, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder wenn der Bauplatz keine einheitliche Widmung aufweist. Dass diese Bestimmungen auf Änderungen des Verwendungszwecks unterirdischer Gebäude nicht anzuwenden sein sollen, ist diesen nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht, wonach unterirdische Anlagen, die am Grundstück vorhanden seien, nicht ein Thema der Widmung sein könnten, trifft daher nicht zu (vgl. dazu auch das zur Rechtslage in Oberösterreich ergangene Erkenntnis VwGH 31.1.2006, 2004/05/0076, betreffend ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung des Verwendungszweckes eines bestehenden "Lagerraumes, Maschinenraumes, Luftschutzkellers" in "Schießkeller", in welchem der VwGH ebenfalls von der Notwendigkeit einer Prüfung des Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung ausgegangen ist).In Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2018 wird ausdrücklich angeordnet, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich - unter anderem - nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen; eine Ausnahme oder abweichende Regelungen für unterirdische bauliche Anlagen enthält diese Bestimmung nicht. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 6, TBO 2018 die Geltung - unter anderem - des Absatz eins, dieser Bestimmung auch für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden ausdrücklich angeordnet. Die im Revisionsfall gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes der Stollenanlage ist auf seine Übereinstimmung mit der maßgeblichen Flächenwidmung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018 hinzuweisen, wonach bei einer Änderung des Verwendungszweckes die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen ist. Schließlich sieht auch Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 ausdrücklich vor, dass das Bauansuchen - unter anderem und unter bestimmten Voraussetzungen - dann abzuweisen ist, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder wenn der Bauplatz keine einheitliche Widmung aufweist. Dass diese Bestimmungen auf Änderungen des Verwendungszwecks unterirdischer Gebäude nicht anzuwenden sein sollen, ist diesen nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht, wonach unterirdische Anlagen, die am Grundstück vorhanden seien, nicht ein Thema der Widmung sein könnten, trifft daher nicht zu vergleiche dazu auch das zur Rechtslage in Oberösterreich ergangene Erkenntnis VwGH 31.1.2006, 2004/05/0076, betreffend ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung des Verwendungszweckes eines bestehenden "Lagerraumes, Maschinenraumes, Luftschutzkellers" in "Schießkeller", in welchem der VwGH ebenfalls von der Notwendigkeit einer Prüfung des Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung ausgegangen ist). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060002.J04
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