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{'item': 'Ro 2021/06/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlRo 2021/06/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/06/0024 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2021/06/0025 E 20.06.2023 Ro 2021/06/0026 E 20.06.2023 RechtssatzErst mit dem Slbg ROG 2009 sollten (auch) Tourismusprojekte in Form von sogenannten "gewerblichen Apartmenthäusern" - im Sinn einer Bestandgabe im Rahmen des Tourismus - reglementiert werden. Damit sollte erreicht werden, dass es unter der Behauptung einer touristischen Nutzung zu keiner Konkurrenzierung auf dem Wohnbaulandmarkt kommt und mehr Flächen insbesondere für den ständigen Wohnbedarf der heimischen Bevölkerung zur Verfügung stehen (vgl RV 86 Blg. LT

  1. GP,
  2. Session, zu § 31, S 103 ff.). Gleichzeitig hielt der Salzburger Landesgesetzgeber in Bezug auf die neu eingeführte Beschränkung der touristischen Nutzung von Wohnungen (§ 31 Abs. 5 leg. cit.), welche ebenfalls die Regulierung des Wohnungsmarktes zum Ziel hatte, ausdrücklich fest, dass Kleinwohnhäuser (im Sinn des § 40 Abs. 1 Slbg BauTG 1976) bei dieser Zielsetzung nicht ins Gewicht fielen. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass der Salzburger Landesgesetzgeber bei Einführung der Kennzeichnungspflicht für Apartmenthäuser (§ 30 Abs. 4 leg. cit.) Kleinwohnhäuser, wie insbesondere Einfamilienhäuser, die nicht zum Zweck der Zweitwohnungsnutzung errichtet wurden, nicht vor Augen hatte. Würde vom Bestehen einer Kennzeichnungspflicht bereits dann ausgegangen werden, sobald eine touristische Nutzung eines solchen Kleinwohnhauses stattfindet, würde dies die sich aus § 31 Abs. 5 Slbg ROG 2009 ergebende grundsätzliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung solcher Häuser, welche bei dem vom Salzburger Landesgesetzgeber verfolgten Ziel, bisher touristisch genutzte Ferienwohnungen wieder dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze zuzuführen, nicht ins Gewicht fielen, insofern konterkarieren, als die Zulässigkeit einer solchen Nutzung dann im Wege des § 30 Abs. 4 Slbg ROG 2009 wiederum an eine entsprechende raumordnungsrechtliche Entscheidung der Gemeinde gebunden wäre.Erst mit dem Slbg ROG 2009 sollten (auch) Tourismusprojekte in Form von sogenannten "gewerblichen Apartmenthäusern" - im Sinn einer Bestandgabe im Rahmen des Tourismus - reglementiert werden. Damit sollte erreicht werden, dass es unter der Behauptung einer touristischen Nutzung zu keiner Konkurrenzierung auf dem Wohnbaulandmarkt kommt und mehr Flächen insbesondere für den ständigen Wohnbedarf der heimischen Bevölkerung zur Verfügung stehen vergleiche Regierungsvorlage 86 Blg. LT
  3. GP,
  4. Session, zu Paragraph 31,, S 103 ff.). Gleichzeitig hielt der Salzburger Landesgesetzgeber in Bezug auf die neu eingeführte Beschränkung der touristischen Nutzung von Wohnungen (Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit.), welche ebenfalls die Regulierung des Wohnungsmarktes zum Ziel hatte, ausdrücklich fest, dass Kleinwohnhäuser (im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, Slbg BauTG 1976) bei dieser Zielsetzung nicht ins Gewicht fielen. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass der Salzburger Landesgesetzgeber bei Einführung der Kennzeichnungspflicht für Apartmenthäuser (Paragraph 30, Absatz 4, leg. cit.) Kleinwohnhäuser, wie insbesondere Einfamilienhäuser, die nicht zum Zweck der Zweitwohnungsnutzung errichtet wurden, nicht vor Augen hatte. Würde vom Bestehen einer Kennzeichnungspflicht bereits dann ausgegangen werden, sobald eine touristische Nutzung eines solchen Kleinwohnhauses stattfindet, würde dies die sich aus Paragraph 31, Absatz 5, Slbg ROG 2009 ergebende grundsätzliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung solcher Häuser, welche bei dem vom Salzburger Landesgesetzgeber verfolgten Ziel, bisher touristisch genutzte Ferienwohnungen wieder dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze zuzuführen, nicht ins Gewicht fielen, insofern konterkarieren, als die Zulässigkeit einer solchen Nutzung dann im Wege des Paragraph 30, Absatz 4, Slbg ROG 2009 wiederum an eine entsprechende raumordnungsrechtliche Entscheidung der Gemeinde gebunden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021060023.J05

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