RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlRo 2021/06/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/06/0024 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2021/06/0025 E 20.06.2023 Ro 2021/06/0026 E 20.06.2023 RechtssatzEine Legaldefinition des Begriffs "Apartmenthaus" erfolgte mit der Novelle LGBl. Nr. 82/2017 zum Slbg ROG 2009 (vgl. § 5 Z 1 leg. cit). Mit der genannten Novelle zum Slbg ROG 2009 ist eine grundlegende Neuordnung der Regelungen betreffend die Zweitwohnungsnutzung und die touristische Nutzung von Wohnungen erfolgt (vgl. §§ 31 bis 31b Slbg ROG 2009), nach welcher die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergung nunmehr als eine Zweckentfremdung anzusehen ist, welche - sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 31b Abs. 2 Slbg ROG 2009 vorliegt - einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Die Rechtslage anlässlich der Schaffung einer Definition des Begriffs "Apartmenthaus" mit der Novelle LGBl. Nr. 82/2017 zum Slbg ROG 2009 war demnach mit der davor in Bezug auf die touristische Verwendung von Wohnungen bestehenden Rechtslage nicht vergleichbar, weshalb dem Argument, der Salzburger Landesgesetzgeber habe mit der Legaldefinition lediglich sein zuvor schon bestehendes Begriffsverständnis festgeschrieben, nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus hat der Salzburger Landesgesetzgeber in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 82/2017 (vgl. RV 307 Blg. LT
- GP,
- Session, zu § 30 Abs. 4, S 63) dargelegt, dass die bisherige Kennzeichnungspflicht für Feriendörfer deshalb aufgegeben werde, "weil diese Form der Beherbergung vom neuen Begriff des Apartmenthauses umfasst ist." Auch daraus ergibt sich klar, dass der Salzburger Landesgesetzgeber bei der in Rede stehenden Definition von einem anderen Verständnis des Begriffs "Apartmenthaus" ausgegangen ist als zuvor.Eine Legaldefinition des Begriffs "Apartmenthaus" erfolgte mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017, zum Slbg ROG 2009 vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins, leg. cit). Mit der genannten Novelle zum Slbg ROG 2009 ist eine grundlegende Neuordnung der Regelungen betreffend die Zweitwohnungsnutzung und die touristische Nutzung von Wohnungen erfolgt vergleiche Paragraphen 31 bis 31 b Slbg ROG 2009), nach welcher die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergung nunmehr als eine Zweckentfremdung anzusehen ist, welche - sofern nicht ein Ausnahmefall nach Paragraph 31 b, Absatz 2, Slbg ROG 2009 vorliegt - einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Die Rechtslage anlässlich der Schaffung einer Definition des Begriffs "Apartmenthaus" mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017, zum Slbg ROG 2009 war demnach mit der davor in Bezug auf die touristische Verwendung von Wohnungen bestehenden Rechtslage nicht vergleichbar, weshalb dem Argument, der Salzburger Landesgesetzgeber habe mit der Legaldefinition lediglich sein zuvor schon bestehendes Begriffsverständnis festgeschrieben, nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus hat der Salzburger Landesgesetzgeber in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017, vergleiche Regierungsvorlage 307 Blg. LT
- GP,
- Session, zu Paragraph 30, Absatz 4,, S 63) dargelegt, dass die bisherige Kennzeichnungspflicht für Feriendörfer deshalb aufgegeben werde, "weil diese Form der Beherbergung vom neuen Begriff des Apartmenthauses umfasst ist." Auch daraus ergibt sich klar, dass der Salzburger Landesgesetzgeber bei der in Rede stehenden Definition von einem anderen Verständnis des Begriffs "Apartmenthaus" ausgegangen ist als zuvor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021060023.J07