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{'item': 'Ra 2021/06/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2021 GeschäftszahlRa 2021/06/0056 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/06/0057 RechtssatzSoweit die revisionswerbenden Parteien eine "massive Fehlinterpretation" des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2016 mit dem Argument behaupten, das wesentlichste Merkmal der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung sei der monatelange Leerstand nach zeitweiliger Nutzung, verkennen sie bereits nach deren Wortlaut den normativen Inhalt der genannten Bestimmung; auf einen "monatelangen Leerstand" kommt es dabei nicht an, sondern gerade darauf, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Wie der VwGH zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Tir ROG 2001, wiederverlautbart als Tir ROG 2006, wiederholt ausgesprochen hat, kann insofern von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl. zu den auf § 12 Tir ROG 2001 bzw. Tir ROG 2006 verweisenden Bestimmungen des § 2 Abs. 6 bzw. § 2 Abs. 8 Tir GVG 1996 VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044, 26.11.2010, 2009/02/0345 und 27.6.2014, 2012/02/0171, sowie sinngemäß vergleichbar zu § 16 Vlbg RPG 1996 VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026).Soweit die revisionswerbenden Parteien eine "massive Fehlinterpretation" des Paragraph 13, Absatz eins, Tir ROG 2016 mit dem Argument behaupten, das wesentlichste Merkmal der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung sei der monatelange Leerstand nach zeitweiliger Nutzung, verkennen sie bereits nach deren Wortlaut den normativen Inhalt der genannten Bestimmung; auf einen "monatelangen Leerstand" kommt es dabei nicht an, sondern gerade darauf, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Wie der VwGH zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Tir ROG 2001, wiederverlautbart als Tir ROG 2006, wiederholt ausgesprochen hat, kann insofern von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte vergleiche zu den auf Paragraph 12, Tir ROG 2001 bzw. Tir ROG 2006 verweisenden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 6, bzw. Paragraph 2, Absatz 8, Tir GVG 1996 VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044, 26.11.2010, 2009/02/0345 und 27.6.2014, 2012/02/0171, sowie sinngemäß vergleichbar zu Paragraph 16, Vlbg RPG 1996 VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060056.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.