RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/06/0232 RechtssatzFraglich ist, ob "Maßnahmen, die der [...] Verbesserung eines Gebäudes dienen" so auszulegen sind, dass sie nur das Gebäude im engeren Sinn (Mauerwerk samt Putz, Dach, Fenster, Türen usw.) betreffen, oder auch jene Bestandteile etwa eines Wohnhauses umfassen, die zu dessen bestimmungsgemäßer Verwendung erforderlich sind bzw. den aktuellen technischen, hygienischen und ökologischen Anforderungen entsprechen, wie etwa Heizungs- und Belüftungsanlagen, alternative Energiesysteme, Aufstiegshilfen, Beschattungssysteme usw. In diesem Zusammenhang wird auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 1 und 3 der Richtlinie 2010/31/EU vom
- Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 vom
- Mai 2018 hingewiesen. Demnach bezeichnet ein "Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Z 1). "Gebäudetechnische Systeme" bezeichnen die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasseraufbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen (Z 3). Im Lichte dieser Richtlinienbestimmungen ist ein Gebäude jedenfalls gemeinsam mit den entsprechenden gebäudetechnischen Systemen zu beurteilen. Eine solche holistische Betrachtungsweise erscheint auch aus dem Blickwinkel des Ortsbildschutzes sinnvoll. Der Schutzzweck des § 3 Stmk OrtsbildG steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dadurch eine solche Verbesserungsmaßnahme nicht bereits ohne weiteres zulässig ist, sondern einem Bewilligungsverfahren unterworfen wird, im Rahmen dessen jeweils im Einzelfall die Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und das Ortsbildkonzept zu prüfen sind. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes stellt demnach eine Maßnahme dar, die im Sinn des § 3 Abs. 2 Stmk OrtsbildG der Verbesserung eines Gebäudes dient und somit einem Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung unterzogen werden kann.Fraglich ist, ob "Maßnahmen, die der [...] Verbesserung eines Gebäudes dienen" so auszulegen sind, dass sie nur das Gebäude im engeren Sinn (Mauerwerk samt Putz, Dach, Fenster, Türen usw.) betreffen, oder auch jene Bestandteile etwa eines Wohnhauses umfassen, die zu dessen bestimmungsgemäßer Verwendung erforderlich sind bzw. den aktuellen technischen, hygienischen und ökologischen Anforderungen entsprechen, wie etwa Heizungs- und Belüftungsanlagen, alternative Energiesysteme, Aufstiegshilfen, Beschattungssysteme usw. In diesem Zusammenhang wird auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, Ziffer eins und 3 der Richtlinie 2010/31/EU vom
- Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 vom
- Mai 2018 hingewiesen. Demnach bezeichnet ein "Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Ziffer eins,). "Gebäudetechnische Systeme" bezeichnen die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasseraufbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen (Ziffer 3,). Im Lichte dieser Richtlinienbestimmungen ist ein Gebäude jedenfalls gemeinsam mit den entsprechenden gebäudetechnischen Systemen zu beurteilen. Eine solche holistische Betrachtungsweise erscheint auch aus dem Blickwinkel des Ortsbildschutzes sinnvoll. Der Schutzzweck des Paragraph 3, Stmk OrtsbildG steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dadurch eine solche Verbesserungsmaßnahme nicht bereits ohne weiteres zulässig ist, sondern einem Bewilligungsverfahren unterworfen wird, im Rahmen dessen jeweils im Einzelfall die Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und das Ortsbildkonzept zu prüfen sind. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes stellt demnach eine Maßnahme dar, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Stmk OrtsbildG der Verbesserung eines Gebäudes dient und somit einem Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung unterzogen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060232.L04