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{'item': 'Ro 2021/07/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2022 GeschäftszahlRo 2021/07/0006 RechtssatzDas das Sanktionsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 einleitende Warnschreiben muss, um seinen Warnzweck erfüllen zu können, sämtliche der Erzeugerorganisation zur Last gelegten Verstöße hinreichend genau umschreiben. Nur ein solches Warnschreiben kann eine umfassende Kenntnis der Erzeugerorganisation von den Vorbehalten der Behörde garantieren und den Bezugspunkt für die Berechnung der Frist für die Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Verstöße nach Abs. 1 legcit. und des allenfalls darauffolgenden Zeitraums der Aussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Abs. 2 legcit. bilden (vgl. dazu die Anforderungen, die der EuGH an die "schriftliche Mitteilung" der Kommission im Anlastungsverfahren stellt: EuGH 3.5.2012, Königreich Spanien/Kommission, C-24/11 P). Die Verfahrensgarantien des Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 werden jedenfalls missachtet, wenn die Behörde die Anerkennung als Erzeugerorganisation bereits aussetzt (Abs. 2 legcit.) oder gar widerruft (Abs. 3 legcit.), ohne der Erzeugerorganisation zuvor ein der Anforderung des Art. 59 Abs. 1 legcit. entsprechendes Warnschreiben zu übermitteln. Durch die fehlende Übermittlung eines solchen Warnschreibens wird der Erzeugerorganisation von vornherein das ihr im Verfahren nach Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 eingeräumte Recht, die Aussetzung bzw. den Widerruf der Anerkennung zu verhindern, genommen.Das das Sanktionsverfahren nach Artikel 59, Absatz eins bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 einleitende Warnschreiben muss, um seinen Warnzweck erfüllen zu können, sämtliche der Erzeugerorganisation zur Last gelegten Verstöße hinreichend genau umschreiben. Nur ein solches Warnschreiben kann eine umfassende Kenntnis der Erzeugerorganisation von den Vorbehalten der Behörde garantieren und den Bezugspunkt für die Berechnung der Frist für die Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Verstöße nach Absatz eins, legcit. und des allenfalls darauffolgenden Zeitraums der Aussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Absatz 2, legcit. bilden vergleiche dazu die Anforderungen, die der EuGH an die "schriftliche Mitteilung" der Kommission im Anlastungsverfahren stellt: EuGH 3.5.2012, Königreich Spanien/Kommission, C-24/11 P). Die Verfahrensgarantien des Artikel 59, Absatz eins bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 werden jedenfalls missachtet, wenn die Behörde die Anerkennung als Erzeugerorganisation bereits aussetzt (Absatz 2, legcit.) oder gar widerruft (Absatz 3, legcit.), ohne der Erzeugerorganisation zuvor ein der Anforderung des Artikel 59, Absatz eins, legcit. entsprechendes Warnschreiben zu übermitteln. Durch die fehlende Übermittlung eines solchen Warnschreibens wird der Erzeugerorganisation von vornherein das ihr im Verfahren nach Artikel 59, Absatz eins bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 eingeräumte Recht, die Aussetzung bzw. den Widerruf der Anerkennung zu verhindern, genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070006.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.