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{'item': 'Ro 2021/07/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/07/0008 RechtssatzDas EU-QuaDG 2016 wurde, wie bereits sein Titel zum Ausdruck bringt, zum Zweck des (indirekten) Vollzugs des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, der geschützten Herkunftsangaben und der traditionellen Spezialitäten erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 legcit. dient es daher der Durchführung der Okö-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (sowie der Spirituosen-Verordnung [EG] Nr. 110/2008 und Teilen der Herkunftsbezeichnungs-Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften. Die in § 1 Abs. 1 legcit. genannten Verordnungen der Europäischen Union sehen vor, dass die Einhaltung der in ihnen festgelegten Verpflichtungen im Rahmen amtlicher Kontrollen überwacht werden, die den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen. Auf dem Boden der Unionsrechtslage hat der österreichische Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 EU-QuaDG 2016 den Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als "die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" benannt. Damit ist gemeint, dass der Landeshauptmann mit der innerstaatlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß den in § 1 Abs. 1 legcit. genannten Verordnungen im Einklang mit den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 der einen einheitlichen Rahmen für die Organisation dieser Kontrollen bildenden Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beauftragt wurde (vgl. dazu sinngemäß auch die Materialien zur Stammfassung des EU-QuaDG 2016, ErläutRV 777 BlgNR

  1. GP 11). Vor diesem Hintergrund sieht § 6 Abs. 8 EU-QuaDG 2016 vor, dass der Landeshauptmann - als nach § 3 Abs. 1 legcit. zur Vollziehung des Kontrollsystems gemäß den in § 1 Abs. 1 legcit. genannten Verordnungen der Europäischen Union zuständige Behörde - im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnungen die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen hat. Als solche Maßnahmen kommen etwa auch solche nach Art. 30 der - im Entscheidungszeitpunkt des VwG noch gültigen - spezielleren Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Betracht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2019/10/0038, sowie die weite Formulierung in Art. 54 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach die zuständige Behörde "sonstige Maßnahmen" setzen kann, die von ihr "für angemessen erachtet werden").Das EU-QuaDG 2016 wurde, wie bereits sein Titel zum Ausdruck bringt, zum Zweck des (indirekten) Vollzugs des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, der geschützten Herkunftsangaben und der traditionellen Spezialitäten erlassen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, legcit. dient es daher der Durchführung der Okö-Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, (sowie der Spirituosen-Verordnung [EG] Nr. 110 aus 2008, und Teilen der Herkunftsbezeichnungs-Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,) samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften. Die in Paragraph eins, Absatz eins, legcit. genannten Verordnungen der Europäischen Union sehen vor, dass die Einhaltung der in ihnen festgelegten Verpflichtungen im Rahmen amtlicher Kontrollen überwacht werden, die den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, entsprechen. Auf dem Boden der Unionsrechtslage hat der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz eins, EU-QuaDG 2016 den Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als "die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" benannt. Damit ist gemeint, dass der Landeshauptmann mit der innerstaatlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, legcit. genannten Verordnungen im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 4, Absatz eins, der einen einheitlichen Rahmen für die Organisation dieser Kontrollen bildenden Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, beauftragt wurde vergleiche dazu sinngemäß auch die Materialien zur Stammfassung des EU-QuaDG 2016, ErläutRV 777 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11). Vor diesem Hintergrund sieht Paragraph 6, Absatz 8, EU-QuaDG 2016 vor, dass der Landeshauptmann - als nach Paragraph 3, Absatz eins, legcit. zur Vollziehung des Kontrollsystems gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, legcit. genannten Verordnungen der Europäischen Union zuständige Behörde - im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnungen die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu ergreifen hat. Als solche Maßnahmen kommen etwa auch solche nach Artikel 30, der - im Entscheidungszeitpunkt des VwG noch gültigen - spezielleren Öko-Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, in Betracht vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2019/10/0038, sowie die weite Formulierung in Artikel 54, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, wonach die zuständige Behörde "sonstige Maßnahmen" setzen kann, die von ihr "für angemessen erachtet werden"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070008.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.