RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2021 GeschäftszahlRa 2021/07/0021 RechtssatzAnders als hinsichtlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaften ist die Überwachung der Einhaltung des WRG 1959 nach § 85 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 nicht davon abhängig, dass öffentliche Interessen berührt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde insoweit mit der Wasserrechtsnovelle BGBl. I Nr. 155/1999 eine Einschränkung erfahren hat, als nicht mehr allgemein "die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft", sondern "die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft" zu überwachen ist. Damit sollte die behördliche Überwachung insoweit auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung, usw.) überlassen bleiben (vgl. ErlRV 1199 BlgNR
- GP 33; VwGH 2002/07/0008). Rechtsverletzungen durch die Wassergenossenschaft unterliegen somit immer der Aufsicht durch die Wasserrechtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des WRG 1959 darstellen. Zum WRG 1959 gehören auch die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide sowie die - von der Wasserrechtsbehörde auf Grundlage von § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 2 oder 5 WRG 1959 genehmigten oder erlassenen - Satzungen der Wassergenossenschaften.Anders als hinsichtlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaften ist die Überwachung der Einhaltung des WRG 1959 nach Paragraph 85, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 nicht davon abhängig, dass öffentliche Interessen berührt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde insoweit mit der Wasserrechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, eine Einschränkung erfahren hat, als nicht mehr allgemein "die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft", sondern "die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft" zu überwachen ist. Damit sollte die behördliche Überwachung insoweit auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung, usw.) überlassen bleiben vergleiche ErlRV 1199 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33; VwGH 2002/07/0008). Rechtsverletzungen durch die Wassergenossenschaft unterliegen somit immer der Aufsicht durch die Wasserrechtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des WRG 1959 darstellen. Zum WRG 1959 gehören auch die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide sowie die - von der Wasserrechtsbehörde auf Grundlage von Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 2, oder 5 WRG 1959 genehmigten oder erlassenen - Satzungen der Wassergenossenschaften. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L05